Testpflicht für Unternehmen ->Änderungen sind am 20. April in Kraft getreten!

Seit dem 20. April 2021 gilt eine vom Bundeskabintt beschlossene Testpflicht für Unternehmen, damit Infektionen schnell erkannt und Corona-Ausbrüche verhindert werden.

Unternehmen müssen ihren Beschäftigten verpflichtend Coronatests anbieten, wenn diese nicht ausnahmslos im Homeoffice arbeiten. Betriebe müssen ihren Beschäftigten grundsätzlich ein Testangebot pro Woche machen. Nur ausnahmsweise darf die Verpflichtung zwei Tests pro Woche umfassen, insbesondere für Mitarbeiter, die regelmäßigen Kundenkontakt haben. Darauf einigte sich das Bundeskabinett am 13. April 2021, die Änderungen sind am 20. April in Kraft getreten. Bei der beschlossenen Verpflichtung handelt es sich allerdings nur um eine Angebotspflicht seitens der Arbeitgeber, eine Testpflicht für die Arbeitnehmer gibt es nicht. Auch eine Dokumentationspflicht wurde nicht beschlossen. Im Rahmen einer Bundestagsdebatte am 19. April einigten sich die Regierungsfraktionen darauf, dass das Testangebot für alle Arbeitnehmer auf 2 Tests pro Woche erweitert werden soll. Dies soll durch eine erneute Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung umgesetzt werden.

Auf dieser Grundlage entschied die Bundesregierung unter Berücksichtigung des Infektionsgeschehens nun, dass regulatorischer Handlungsbedarf in der Arbeitsschutzverordnung besteht. Insbesondere wurde daher die Verpflichtung für Unternehmen eingeführt, ihren Mitarbeitern einen beziehungsweise ausnahmsweise zwei Coronatests pro Woche anzubieten, soweit diese nicht im Homeoffice arbeiten. Dabei müssen die Unternehmen aber nicht dokumentieren, dass ihre Mitarbeiter die Tests auch tatsächlich in Anspruch nehmen. Die Kostentragung für die Tests soll nach aktuellem Stand bei den Unternehmen liegen. Staatshilfen sind bisher noch nicht in Aussicht.