Tagesaktueller Testnachweis für Praxispersonal -> Hinweis der LZK Rheinland-Pfalz (Stand 24.11.2021)
Quelle: https://www.lzk.de/medien/meldungen/2021-11-24-neues-infektionsschutzgesetz/
„Tagesaktueller Testnachweis für Praxispersonal
Laut neuem Infektionsschutzgesetz (IfSG) müssen Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher jetzt in Zahnarztpraxen einen tagesaktuellen Antigentest vorlegen – unabhängig davon, ob sie geimpft oder genesen sind.
In der Zahnarztpraxis gibt es unterschiedliche Testmöglichkeiten, die je nach Personenkreis variieren können:
- Bei Geimpften oder Genesenen entweder durch einen arbeitstäglichen Antigentest (Schnelltest) auch zur Eigenanwendung ohne Überwachung oder 2 PCR-Tests pro Arbeitswoche
- Ungeimpfte Mitarbeiter und Zahnärzte müssen vor Arbeitsbeginn täglich einen Antigentest (nicht älter als 24 Stunden) oder einen PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) vorlegen
Die Beschäftigten sind über die Zugangsregelung zu informieren. Die Testpflicht besteht zudem für alle Personen, die eine Zahnarztpraxis betreten, also auch Begleitpersonen von Patienten, Reinigungskräften, Handwerker oder Lieferanten.
Patienten sind davon ausgenommen. Grundsätzlich darf auch der Impf- und Teststatus von Patienten erhoben werden, dies aber ausschließlich zur Beurteilung der Gefährdungslage innerhalb der Praxis.
Den Gesundheitsämtern müssen alle zwei Wochen in anonymisierter Form Angaben zu den durchgeführten Testungen sowie zu den geimpften Personen übermittelt werden.
Weitere Informationen finden Sie auf www.bzaek.de und/oder www.kzbv.de.
Die Landeszahnärztekammer ist im Gespräch mit Politik und Behörden, um eine Änderung oder Entschärfung der vorliegenden Gesetzgebung zu erwirken.“
Quelle: https://www.lzk.de/medien/meldungen/2021-11-24-neues-infektionsschutzgesetz/