Neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zum 1. Oktober 2022

Ab dem 1. Oktober 2022 ist bundesweit die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung in Kraft getreten.

Wir stellen Ihnen die für Sie wichtigsten Neuerungen kurz und übersichtlich zusammen.

Zutritt:

  • Patientinnen und Patienten sowie deren Begleit- und Betreuungspersonen unterliegen keiner Testpflicht und müssen ebenfalls keinen Nachweis einer Immunisierung zur Zulassung zur Behandlung vorlegen.
  • weitere Personen, die Ihre Praxis für einen längeren Zeitraum betreten (z.B. Handwerker) müssen entweder einen aktuellen negativen Corona-Test oder eine Immunisierung nachweisen.

Maskenpflicht:

  • alle Personen, die die Praxis betreten, müssen eine Maske des FFP2-Standards oder vergleichbar tragen – medizinische Masken sind nicht ausreichend!
  • eine Ausnahme für die oben genannte FFP2-Maskenpflicht besteht für
    • Kinder unter 6 Jahren
    • Personen, die durch eine ärztliche Bescheinigung vorweisen können, dass Ihnen das Tragen einer FFP2-Maske oder medizinischen Maske nicht möglich ist
    • gehörlose und schwerhörige Menschen sowie deren Begleitpersonen

Hygienekonzept:

Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber muss anhand aktueller Gefährdungsbeurteilungen eine Hygienekonzept erstellen und Schutzmaßnahmen für die Mitarbeitenden treffen. Dazu gehören insbesondere die Umsetzung des AHA+L-Konzeptes, Verminderung von Personenkontakten und in diesem Zusammenhang die Prüfung der Möglichkeit einer Home-Office Tätigkeit, sowie ein betriebliches Testangebot und das Zurverfügungstellen geeigneter Schutzmasken. Die Masken sind von den Mitarbeitenden zu tragen.

Das Hygienekonzept ist den Mitarbeitenden in geeigneter Form jederzeit zugänglich zu machen.