Höherer Mindestlohn zum 1. Oktober 2022

Zum 1. Oktober 2022 wurde der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland auf 12,00 € angehoben.

Umfang der Bestimmung

Die Regelung gilt grundsätzlich für alle Angestellten in Ihrer Praxis, unabhängig vom Eintrittsdatum und Dauer der Beschäftigung.

Eine Ausnahme besteht nur für:

  • Auszubildende
  • ehrenamtlich Tätige
  • Jugendliche unter 18 Jahre ohne Berufsabschluss
  • Langzeitarbeitslose bis zu einer Dauer von sechs Monaten nach Tätigkeitsaufnahme
  • Selbstständige
  • freie Mitarbeiter
  • Praktikanten bis zu einer Dauer von drei Monaten oder die das Praktikum als Einstiegsvoraussetzung/Berufsausbildungsvorbereitung absolvieren
  • körperlich oder geistig beeinträchtigte Menschen in einem „arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis“

Ob das monatliche Gehalt Ihrer Angestellten den gesetzlichen Mindestlohn erfüllt, können Sie folgendermaßen nachrechnen:

monatliches Gehalt / (Wochenarbeitszeit * 4,33) = Stundenlohn

zum Beispiel: 2.500 € / (40 h * 4,33) = 14,43 €/h

Bei der Berechnung der Arbeitszeit werden alle Zeiten berücksichtigt, in denen die/der Arbeitnehmende auf Bestimmung der/des Arbeitgebenden hin tatsächlich Arbeiten verrichtet; daher gehören sogenannte Rufbereitschaften, wie sie beim zahnärztlichen Notfalldienst üblich sind, nicht zur Arbeitszeit.

Da die gesetzliche Entgeltgrenze für Minijobber auf 520 € im Monat angehoben wurde, verbleiben die bisherigen arbeitszeitlichen Regelungen, dass diese im Monat maximal 43,33 Stunden beschäftigt werden dürfen. Aufgebaute Überstunden dürfen 50 % der vereinbarten monatlichen Arbeitszeit nicht überschreiten und müssen innerhalb von 12 Monaten nach ihrer Entstehung abgegolten werden. Des Weiteren sind für Minijobber nun wöchentliche detaillierte Stundenpläne zu führen, die zwei Jahre nach Beginn des, für die Aufzeichnung relevanten, Datums (z.B.: Datum des Wochenbeginns) aufzubewahren sind.

 

Zulagen zum Gehalt

Bei der Berechnung des Mindestlohns ist zu berücksichtigen, ob die/der Arbeitnehmende durch die/den Arbeitgebende/n neben dem monatlichen Gehalt noch weitere Zulagen erhält. Dabei sind jene Zulagen, die für die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitsleistung der Arbeitnehmenden vereinbart worden, ebenfalls im Monat des Zuflusses zu berücksichtigen. Zulagen für nicht vorausbestimmbare Arbeitsleistungen sind hingegen nicht anzurechnen.

folgende Leistungen sind zur Bestimmung des Mindestlohns anzurechnen:

  • Fahrtkostenersatz oder -erstattung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
  • Umsatzbeteiligungen, sofern diese vertraglich festgehalten wurden

folgende Leistungen sind nicht anzurechnen:

  • Sonn-, Feiertags-, Überstunden-, und Nachtzuschläge
  • vermögenswirksame Leistungen
  • Aufwendungsersatzleistungen
  • Sachleistungen
  • Weihnachts-/Urlaubsgelder, 13. Gehalt, sofern es sich um eine einmalige widerrufliche Auszahlung handelt

 

Externe Dienstleister

Geben Sie einen Auftrag an einen Dienstleister ab, damit dieser eine Leistung für einen Dritten (z.B. Labor zur Herstellung von Zahnprothesen für einen Patienten) erbringen kann, so müssen Sie sicherstellen, dass auch der Dienstleister seinen Mitarbeitenden einen Mindestlohn auszahlt. Eine schriftliche Bestätigung darüber ist daher zu empfehlen.

 

weitere Regelungen

  1. Auch in höheren Gehältern ist ein Mindestlohn enthalten. Daher greift auch hier die Pflicht, dass ein/e Arbeitgebende/r den Angestellten den Lohn spätestens am letzten Bankarbeitstag des Monats, der auf den Monat der Leistungserbringung folgt, auszuzahlen hat.
  2. Dokumentationspflichten nach § 17 Abs. I und II des Mindestlohngesetzes sind nicht einzuhalten, wenn die/der Arbeitnehmende ein regelmäßiges monatliches Gehalt von mehr als 2958 € brutto erhält oder die/der Arbeitnehmende ein regelmäßiges monatliches Gehalt von mehr als 2000 € brutto erhält und die/der Arbeitgebende nachweisen kann, dass dieses in den vergangenen 12 Monaten ausgezahlt wurde.
  3. Arbeitsvertragliche Ausschlussfristen zur Beanspruchung des Mindestlohns sind unwirksam. Ein Anspruch auf Zahlung von Mindestlohn kann innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren geltend gemacht werden.

 

Wichtig

Die Zahlung des Mindestlohns durch die Arbeitgebenden wird seitens des Zolls überwacht und stichprobenartig geprüft.

Bitte beachten Sie, dass ein Verstoß gegen Dokumentationspflichten zu einem Bußgeld von bis zu 30.000 € führen kann; die unausreichende oder nicht rechtzeitige Zahlung des Gehalts zu Bußgeldern von bis zu 500.000 €.