Hinweis zur rechtlichen Einordnung der Testung von Patienten in der Zahnarztpraxis

Zur Diagnostik einer möglichen SARS-Cov-2-Infektion in der Zahnarztpraxis gibt es verbindliche Vorgaben. Üblich sind derzeit die sogenannten Antigen-Schnelltests sowie die PCR-Tests.  Neben der Regelung in § 24 Infektionsschutzgesetz sind die Vorgaben der Corona-Testverordnung vom 27.01.2021 und die Vorgaben der Medizinprodukteabgabeverordnung maßgeblich. Die BZÄK hat aktuell eine Einordnung der Rechtslage für die Anwendung der für die Diagnostik einer SARS-Cov-2-Infektion relevanten In-Vitro-Diagnostika vorgenommen, die Sie hier finden. Wir bitten um Beachtung!