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Aktuelles Kurzrundschreiben -> Änderung des Infektionsschutzgesetzes: Neue Regelungen für die Zahnarztpraxen! (Stand 23.11.2021)

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

sehr geehrte Damen und Herren,

wie Sie alle den diversen Nachrichten entnommen haben, tritt das von Bundestag und Bundesrat beschlossene Infektionsschutzgesetz mit den neuen Corona-Regeln, mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, voraussichtlich am morgigen Mittwoch, 24.11.2021, in Kraft.

Am vergangenen Freitag hat auch der Bundesrat die von der „Ampelkoalition in Bildung“ geplanten Änderungen des Infektionsschutzgesetzes beschlossen. Die wesentlichen Änderungen sind neben der Beendigung der epidemischen Lage nationaler Tragweite unter gleichzeitiger Einführung eines Maßnahmenkatalogs die Einführung einer 3G-Regel am Arbeitsplatz sowie die Rückkehr zur Homeoffice-Pflicht. Die 3G-Regel am Arbeitsplatz sowie die Homeoffice-Pflicht gelten dann wahrscheinlich vorerst bis zum 19. März 2022.

Besondere Bedeutung kommt dabei dem neuen § 28b Absatz 2 IfSG zu, der dem Grunde nach eine 3G-Plus-Regel für Zahnarztpraxen einführt und umfassende Nachweis- und Dokumentationspflichten für die Zahnarztpraxis vorschreibt. Insoweit sind gegenüber nichtärztlichen Arbeitgebern weitere Vorgaben verpflichtend einzuhalten.

 Gesetzestext

 28b Bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit2019 (COVID-19), Verordnungsermächtigung

 (1) ….. 2Sofern die dem Testnachweis zu Grunde liegende Testung

mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist, darf diese abweichend von § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) maximal 48 Stunden zurückliegen. 3Abweichend von Satz 1 ist Arbeitgebern und Beschäftigten ein Betreten der Arbeitsstätte erlaubt, um

 

  1. unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme ein Testangebot des Arbeitgebers zur Erlangung eines Nachweises im Sinne des § 4 Absatz 1 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28.06.2021 V1), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. September 2021 (BAnz AT 09.09.2021 V1) geändert worden ist, wahrzunehmen oder

 

  1. ein Impfangebot des Arbeitgebers wahrzunehmen.

 

4Der Arbeitgeber hat seine Beschäftigten bei Bedarf in barrierefrei zugänglicher Form über die betrieblichen Zugangsregelungen zu informieren.

 

(2) 1Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher in den folgenden Einrichtungen und Unternehmen dürfen diese nur betreten, wenn sie getestete Personen im Sinne des § 2 Nummer 6 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) sind und einen Testnachweis mit sich führen:

 

  1. Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 IfSG mit der Maßgabe, dass Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen auch dann umfasst sind, wenn dort keine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, und

 

  1. Einrichtungen und Unternehmen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 und 7 IfSG.

 

2In oder von den in Satz 1 genannten Einrichtungen und Unternehmen behandelte, betreute, gepflegte oder untergebrachte Personen gelten nicht als Besucher im Sinne des Satzes 1. 3Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 4Für Arbeitgeber und Beschäftigte, die geimpfte Personen oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nummer 2 oder Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) sind, kann die zu Grunde liegende Testung auch durch Antigen-Tests zur Eigenanwendung ohne Überwachung erfolgen. 5Eine Testung nach Absatz 1 Satz 2 muss für Arbeitgeber und Beschäftigte, die geimpfte Personen oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nummer 2 oder Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) sind, höchstens zweimal pro Kalenderwoche wiederholt werden. 6Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. 7Die in Satz 1 genannten Einrichtungen und Unternehmen sind verpflichtet, ein einrichtungs- oder unternehmensbezogenes Testkonzept zu erstellen. 8Im Rahmen des Testkonzepts haben sie Testungen auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 für alle Beschäftigten und Besucher anzubieten.

 

Auszug aus der Begründung:

In § 28b Absatz 2 IfSG wird über Absatz 1 hinausgehend festgelegt, dass Arbeitgeber und Beschäftigte in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen, in denen besonders vulnerable Personen behandelt, betreut, gepflegt oder untergebracht sind, sowie Besucher in solchen Einrichtungen, diese nur betreten dürfen, wenn sie als getestet im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung gelten. Dabei gelten als Besuchspersonen nicht nur

Privatbesuche von Bewohnerinnen und Bewohnern, sondern alle Personen, die etwa aus einem beruflichen Grund die Einrichtung betreten wollen oder müssen (beispielsweise Therapeuten, Handwerker oder Paketboten). Nicht dazu gehören jedoch in der Einrichtung oder von einem Unternehmen versorgte Behandelte, Betreute, Gepflegte und Untergebrachte (Satz 2). Da der Testnachweis 24 Stunden Gültigkeit hat, muss eine Testung höchstens alle 24 Stunden wiederholt werden.

Als besonders schutzwürdige Einrichtungen gelten nach Satz 1 konkret Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 mit der Maßgabe, dass Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, auch dann umfasst sind, wenn dort keine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt sowie Einrichtungen und Unternehmen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 und 7. Zu den in § 36 Absatz 1 Nummer 2 und 7 genannten Einrichtungen und Unternehmen gehören stationäre Einrichtungen und ambulante Dienste der Eingliederungshilfe (z. B. besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderungen, Werkstätten für behinderte Menschen).

Als Testnachweise kommen nach § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung Testungen in Frage, die durch die Einrichtungen oder Unternehmen selbst vor Ort stattfinden, die der Arbeitgeber im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, durchführt oder von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1

der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen oder überwacht wurde. Eine Überwachung muss vor Ort erfolgen. Abweichungen ergeben sich dadurch, dass Satz 3 die entsprechende Anwendbarkeit des Absatzes 1 Satz 2 bestimmt. Satz 4 bestimmt ferner, dass zum einen für Arbeitgeber und Beschäftigte, die geimpfte Personen oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nummer 2 oder Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sind, die zugrundeliegende Testung auch durch Antigen-Tests zur Eigenanwendung ohne Überwachung erfolgen kann. In Satz 5 wird zum anderen für diesen Personenkreis ein von Absatz 1 Satz 2 abweichender Testrhythmus insoweit bestimmt, dass die zugrundeliegende Testung für geimpfte Personen oder genesene Personen höchstens zweimal pro Kalenderwoche wiederholt werden muss.

Die Erstellung eines einrichtungs- oder unternehmensbezogenen Testkonzepts, das in sehr vielen dieser Einrichtungen bereits mit Bezug auf die Regelungen der Corona-Testverordnung geschaffen wurde, wird als gesetzliche Verpflichtung verankert. Die Testkonzepte sollen dabei Beschäftigte, Besuchspersonen und gepflegte und betreute Personen umfassen und insbesondere die konkreten Vorgaben dieser Vorschrift zur Durchführung von Testungen bei Beschäftigten und Besuchspersonen aufgreifen, aber auch die fachlich angemessene Umsetzung weiterer Vorgaben aus der Corona-Testverordnung (wie die Testung von pflegebedürftigen Personen) enthalten. In den Testkonzepten können insbesondere fachliche, personelle, strukturelle und organisatorische Rahmensetzungen und Verfahren zur Durchführung von Testungen festgelegt werden.

 

Anhand der Gesetzesmaterialien sind hier in unserer Kammer verschiedene Fragen aufgeworfen worden und werden nachfolgend gebündelt und beantwortet. Der Katalog ist aufgrund der Dynamik des Themas jedoch keineswegs abschließend zu verstehen und alle Hinweise ergehen ohne Anerkennung einer Gewährübernahme.

Wir haben Ihnen nachfolgend die für Zahnarztpraxen geltenden neuen Regelungen zusammengestellt und bitten um Kenntnisnahme:

  1. Testkonzept für die Testung von in Zahnarztpraxen tätigen Personen und Besuchern auf das Coronavirus SARS-CoV-2
    Nach dem neuen Infektionsschutzgesetz sind Praxen verpflichtet, ein einrichtungsbezogenes Testkonzept für die Testung aller in den Praxen tätigen Personen sowie Besucherinnen und Besucher der Praxis vorzuweisen.

Ein Muster für ein Corona-Testkonzept könnte wie folgt aussehen (ohne Anspruch auf Vollständigkeit und Gewährübernahme!):

Testkonzept für die Testung von in Zahnarztpraxen
tätigen Personen und Besuchern auf das Coronavirus SARS-CoV-2

A) In der Zahnarztpraxis tätige Personen

Um eine Verbreitung des Coronavirus durch asymptomatisch tätige Personen in Zahnarztpraxen im Rahmen des Patientenkontakts zu verhindern bzw. zu reduzieren und den Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes zu entsprechen, werden alle in der Praxis tätigen Personen wie folgt getestet:

1.Geimpfte und genesene Personen

Personen, die gegen eine Erkrankung durch COVID-19 geimpft bzw. genesen sind, müssen täglich eine Testung vorweisen. Die Testungen sind mittels Corona-PoC-Antigen-Schnelltest auf das Coronavirus SARS-CoV-2 (nach TestV) durchzuführen (auch Selbsttest ohne Aufsicht). Alternativ können diese Personen auch einen Testnachweis mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik (PCR, PoC-PCR) erbringen. Dieser muss dann nur zwei Mal pro Woche erfolgen.

2.Ungeimpfte Personen

Personen, die bisher nicht gegen eine Erkrankung durch COVID-19 geimpft bzw. von dieser Erkrankung genesen sind, müssen ebenfalls täglich eine Testung nachweisen. Die Testungen sind mittels Corona-PoC-Antigen-Schnelltest unter Aufsicht durchzuführen. Dies geschieht entweder in der Praxis oder durch eine zugelassene Teststelle. Das Ergebnis des Tests muss in jedem Fall vor Aufnahme der Tätigkeit in der Praxis vorliegen.

Die Corona-PoC-Antigen-Schnelltests in der Praxis werden nur durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durchgeführt, die über (mindestens) grundlegende medizinische Kenntnisse verfügen (Zahnärztin/ Zahnarzt, Zahnmedizinische Fachangestellte/ Zahnmedizinischer Fachangestellter). Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen entsprechend für die Durchführung der Testung geschult sein. Die eingesetzten Corona-PoC-Antigen-Schnelltests in der Praxis sind auf der Liste des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) aufgeführt und erfüllen die entsprechenden Kriterien. Die Herstellerangaben des Corona-PoC-Antigen-Schnelltests müssen in der Praxis vorliegen und beachtet werden.

Verantwortliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter für die Durchführung der praxisinternen Testung sind:

XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX (entsprechende Personen wären hier anzugeben und aufzuführen).

Nach der Durchführung des Corona-PoC-Antigen-Schnelltests in der Praxis wird das Testergebnis der getesteten Person umgehend mitgeteilt. Ist der Corona-PoC-Antigen-Schnelltest positiv, erfolgt anschließend die Überprüfung (Bestätigung) des Testergebnisses mittels eines Corona-PCR-Tests.

B) Besucherinnen und Besucher

Besucherinnen und Besucher müssen beim Betreten der Zahnarztpraxis einen aktuell gültigen Testnachweis vorweisen, unabhängig davon, ob sie geimpft oder genesen sind.

Besucherinnen und Besucher in der Zahnarztpraxis sind beispielsweise Begleitpersonen der Patienten, Techniker, Handwerker, Brief- und Paketboten. Zu Besuchern zählen nicht Patientinnen und Patienten.

Für diesen Personenkreis ist in der Praxis die Möglichkeit einer Testung mittels Corona-PoC-Antigen-Schnelltest bereit zu stellen, soweit diese Personen keinen beim Betreten der Praxis noch gültigen PoC-Antigentest (Gültigkeit 24 Stunden), oder einen Testnachweis mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik (PCR, PoC-PCR; Gültigkeit 48 Stunden) vorweisen können.

Für einen durchgeführten Test können die Auslagen in Rechnung gestellt werden. Steuerrechtliche Auswirkungen sind bei der Steuerberaterin bzw. beim Steuerberater der Praxis zu erfragen.

Besucherinnen und Besucher unter sechs Jahren sind von der Testpflicht befreit.

C) Patientinnen und Patienten

Patientinnen und Patienten dürfen zwar auf ihren Impf- und Teststatus hin befragt werden, jedoch ist dieser nicht Voraussetzung für eine Behandlung. Er dient ausschließlich zur Beurteilung der Gefährdungslage in der Praxis.

D) Praxisinterne Dokumentation der täglichen Testergebnisse

Nichtimmunisierte Personen müssen entweder täglich in der Praxis (vor Arbeitsantritt) getestet werden oder einen PoC-Antigen-Schnelltest einer zertifizierten Teststelle, der nicht älter als 24 Stunden ist, beim Betreten der Praxis, vorlegen. Auch extern durchgeführte Tests müssen dokumentiert werden.
Immunisierte und genesene Personen müssen ebenfalls täglich einen Testnachweis vorlegen, der ebenfalls zu dokumentieren ist. Dies kann auch ein Selbsttest ohne Aufsicht sein.
Sämtliche Dokumentationen sind nach der Erhebung sechs Monate aufzubewahren.

E) Meldung der Testungen

  1. Nach dem neuen Infektionsschutzgesetz muss alle 14 Tage beim zuständigen Gesundheitsamt eine Meldung der Testungen erfolgen. Außerdem ist die Anzahl der Personen zu erfassen, die in der Praxis tätig sind, geimpft sind, behandelt wurden sowie sämtliche Besucher wie z. B. Begleitpersonen von Patienten, Techniker, Handwerker, Brief- und Paketboten. Wie dies genau erfolgen soll, ist derzeit noch offen und müsste mit den jeweils zuständigen Gesundheitsämtern abgeklärt werden.
  2. Antworten auf die häufigsten Fragen zum Betrieblichen Infektionsschutz des Bundesministerium für Arbeit und Soziales finden Sie unter:

https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html

Wir sind angehalten darauf unbedingt hinzuweisen, dass dies rein vorläufige Betrachtungen sind und keine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit übernommen wird, zumal in diesem dynamischen Geschehen noch zahlreiche Fragen zu klären sind.

Bei Rückfragen stehen wir zur Verfügung.

 

 Mit den besten Grüßen

Ihre Vorstände und der Geschäftsführer der Bezirkszahnärztekammer Trier

San.Rat. Dr. Peter Mohr,  ZA Stefan Chybych M.Sc., M.Sc.,

Liane Fischer, Dr. Michael Herget, Dr. Martin Spukti,

Dr. Robert Germund 

Impf-Busse in unserer Region unterwegs -> Informationen dazu finden Sie hier!

Seit August 2021 sind in Rheinland-Pfalz nunmehr schon 6 Impf-Busse unterwegs:  Im September gibt es auch einige Stopps in unserer Region. Für Impfwillige stehen in den Bussen die Vakzine von Johnson & Johnson und BioNTech zur Verfügung. Eine Anmeldung ist nicht nötig, benötigt wird lediglich der Personalausweis.
Die BZK Trier unterstützt diese Aktion ausdrücklich, denn damit wird nicht nur die Impfquote erhöht, sondern sie bietet auch die Chance, die innerbetriebliche Herdenimmunität einfach und unkompliziert zu erreichen. Die Pandemie ist noch nicht überwunden. Die Zahnarztpraxen in Rheinland-Pfalz engagieren sich aber in allen Belangen vorbildlich. Die Aktion bietet die Möglichkeit, diesen erfolgreichen Einsatz fortzusetzen.

Folgende Termine gibt es in unserer Region:

2. September 2021: Speicher
8:00 – 18:00 Uhr
REWE, Kapellenstr. 64, 54662 Speicher

4. September 2021: Bitburg
8:00 – 18:00 Uhr
EDEKA, Limbourgs Hof 2, 54634 Bitburg

6. September 2021: Trier
8:00 – 18:00 Uhr
EDEKA, Zurmaiener Str. 160-168, 54292 Trier

7. September 2021: Arzfeld
8:00 – 18:00 Uhr
Mitarbeiter-Parkplatz VG-Verwaltung, Luxemburger Straße 6, 54687 Arzfeld

Weitere Termine werden immer eine Woche vorher auf der Informations- und Übersichtsseite des Landes veröffentlicht.

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Finanzielle Unterstützung für hochwassergeschädigte Zahnarztpraxen -> die LZK RLP, BZK Koblenz und BZK Trier informieren gemeinsam

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

sehr geehrte Damen und Herren,

wie Sie alle den diversen Nachrichten, bereits unserem Sonderrundschreiben vom 19.07.2021 sowie nunmehr auch der aktuellen ZM („Flutkatastrophe – Praxen in Not“) entnehmen konnten, hat das Unwetter in der Nacht vom 14./15. Juli auch viele Praxen unseres Kammerbezirks und der Bezirkszahnärztekammer Koblenz hart getroffen. Die Flutkatastrophe in unserem Bundesland berührt uns alle sehr. Wir sind entsetzt über das Ausmaß der Schäden, die die Wassermassen, innerhalb weniger Stunden, angerichtet haben. Menschen haben ihr Leben oder Angehörige verloren, viele auch ihr Zuhause oder ihren Arbeitsplatz – auch unter unseren Kollegen.

Erst einmal ist es uns daher ein unbedingtes Anliegen, uns für Ihre vielfältige Teilnahme an unserer Blitzumfrage vom 19.07.2021 zu bedanken. Wir haben die an uns herangetragenen Fragen gebündelt und auch bereits unter dem Bereich „Aktuelles“, auf unserer Internetseite (www.bzk-trier.de), zahlreiche Fragestellungen aufgegriffen sowie Hilfestellungen in multiplexer Art und Weise persönlich und telefonisch gegeben.

Zugleich wissen wir, dass mancherorts der Wiederaufbau langwierig und schwierig sein wird. Eine große Solidarität erfahren wir aus der Bevölkerung und auch aus der Kollegenschaft. Hunderte Spenden sind nach unserem Aufruf bislang bei der Stiftung Hilfswerk Deutscher Zahnärzte (HDZ) für durch die Flutkatastrophe geschädigten Zahnarztpraxen eingegangen und fast täglich erreichen uns Unterstützungsangebote der Kollegenschaft. Das Spendenaufkommen liegt derzeit im sechsstelligen Bereich.

Letztlich sehen wir es mit als unsere Aufgabe an, schnellstmöglich und in Abstimmung mit den einzubeziehenden Stellen, auch finanzielle Hilfe bei den betroffenen Kolleginnen und Kollegen zu leisten. Wir alle – die Vertreter der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz und der Bezirkszahnärztekammern  Koblenz und Trier – haben uns daher dazu entschlossen, dass die Spendengelder vom HDZ direkt an die geschädigten Praxen ausgezahlt werden, die von der Landeszahnärztekammer dorthin gemeldet werden.

Um einen Überblick über die Schäden in Ihrer Praxis zu erhalten, haben wir Ihnen einen Meldebogen nachfolgend angehängt:

Meldebogen Hochwasserkatastrophe 2021, BZK Trier, 08.2021

Bitte füllen Sie diesen – im Falle der Betroffenheit durch das Hochwasser – aus und schicken Sie ihn bis spätestens zum 31.8.2021 per Post, Fax oder E-Mail an die Landeszahnärztekammer zurück.

Weitere Informationen zu finanziellen Soforthilfen finden Sie unter https://www.lzk.de/index.php?id=193.

Darüber hinaus hat die Bezirkszahnärztekammer Koblenz auf www.bzkko.de eine Austauschplattform eingerichtet, um Hilfegesuche sowie Unterstützungs- und Sachspendenangebote zu koordinieren.

Unsere Bezirkszahnärztekammer Trier steht Ihnen weiterhin telefonisch und persönlich unterstützend zur Verfügung, zumal man in jedem Einzelgespräch am ehesten herausfinden kann, wie effektive Hilfe vor Ort ausfallen kann.

Im Bereich unserer Bezirkszahnärztekammer Trier haben wir zudem vor die betroffenen Zahnarztpraxen, im Rahmen von jeweiligen Einzelfallentscheidungen, von den Kammerbeiträgen (ggf. für das laufende und nächste Quartal), freizustellen. Sollten Sie insofern betroffen sein, dann richten Sie bitte ein entsprechendes Schreiben per Post an uns (BZK Trier, z.Hd. Dr. Germund, Loebstr. 18, 54292 Trier, Betreff: Antrag auf Befreiung von Kammerbeiträgen – Hochwasserkatastrophe 2021“), verbunden mit gleichstehenden Ausführungen sowie Nachweisen der Betroffenheit. Gerne legen Sie uns auch die in der Anlage beigefügte Erklärung ausgefüllt bei, welche hier sodann aber nur zur Gesamteinordnung des Einzelfalls herangezogen wird. Sodann melden wir uns und besprechen Ihr Unterstützungsersuchen und unsere Möglichkeiten der Hilfeleistung.

Unterdessen haben wir auch heute noch keinen vollständigen Erfassungsstand über die Schadenssituation und auch jetzt erreichen uns noch Rückmeldungen, von hochwassergeschädigten Praxen unseres Kammerbereichs. Wir haben uns daher dazu entschlossen, dieses Hilfsangebot in unseren gesamten Kammerverteiler zu geben, da wir Sie hiermit höflich mitaufrufen, diese Informationen an ebenfalls betroffene Kolleginnen und Kollegen weiterzugeben, damit wir auch diese erreichen können. Letztlich ist es unser aller Anliegen, den Betroffenen der Hochwasserkatastrophe zu helfen und so auch in diesen schwierigen Zeiten zusammenzustehen!

Wir wünschen Ihnen allen in dieser Situation viel Kraft!

Herzliche Grüße dürfen wir auch von Ihrer Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz sowie der Bezirkszahnärztekammer Koblenz ausrichten, mit welchen wir Hand in Hand an bestmöglichen Lösungen in diesen schwierigen Zeiten arbeiten.

Bei Rückfragen stehen wir zur Verfügung und danken Ihnen für die Unterstützung!

Mit den besten Grüßen

Ihre Vorstände und der Geschäftsführer der Bezirkszahnärztekammer Trier

San.Rat. Dr. Peter Mohr, ZA Stefan Chybych M.Sc., M.Sc.,

Liane Fischer, Dr. Michael Herget, Dr. Martin Spukti,

Dr. Robert Germund

Hochwasserschäden: Antrag auf Soforthilfe

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Die Landesregierung RLP stellt für die von der Flutkatastrophe betroffenen Unternehmen Soforthilfe zur Verfügung, um die Räumung und Reinigung zu unterstützen. Die Höhe der Soforthilfe beträgt pauschal 5.000 Euro je Unternehmen. Anträge werden von den örtlich zuständigen Verwaltungen der Kreise sowie der Stadt Trier entgegengenommen.

Die „Soforthilfe Unternehmen“ wird ohne umfangreiche Prüfung gewährt. Es genügt nach momentaner Sachlage der glaubhafte Nachweis, dass die Betriebsstätte im unmittelbaren Hochwasserschadensgebiet liegt und dass dem Antragsteller ein Schaden von mindestens 5.000 Euro an dieser Betriebsstätte entstanden ist.

Bitte beachten: Die Betriebs- bzw. Produktionsstätte muss räumlich getrennt von Wohnbereichen sein.

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Angehörigen Freier Berufe und selbstständig Tätigen sowie Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft in den Landkreisen Ahrweiler, Bitburg-Prüm, Mayen-Koblenz, Trier-Saarburg, Vulkaneifel, Bernkastel-Wittlich und der Stadt Trier.

Parallel arbeitet die Landesregierung an einem Wiederaufbauprogramm für die Unternehmen in den von der Flutkatastrophe betroffenen Regionen. Der Bund hat hier Unterstützung zugesagt.

Wer ist für Sie zuständig: der Kreis oder die Stadt des betroffenen Standorts der Betriebsstätte

Wichtig: Vorder- und Rückseite der Anträge unbedingt vollständig ausfüllen und handschriftlich unterzeichnen!

Anträge bitte einreichen:

Stadt Trier: Vorab per E-Mail an wirtschaftsfoerderung@trier.de und im Original an Stadtverwaltung Trier, Wirtschaftsförderung, Simeonstraße 55, 54290 Trier

Kreis Trier-Saarburg: per E-Mail an soforthilfe-hochwasser@trier-saarburg.de oder per Post an Kreisverwaltung Trier-Saarburg, Abteilung 6, Willy-Brandt-Platz 1, 54290 Trier

Kreis Vulkaneifel: per E-Mail an judith.klassmann-laux@wfg-vulkaneifel.de oder per Post an WFG Vulkaneifel mbH, Judith Klassmann-Laux, Mainzer Str. 24, 54550 Daun

Kreis Bitburg-Prüm: per E-Mail an nothilfe@bitburg-pruem.de oder per Post an Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm, Trierer Str. 1, 54634 Bitburg/Eifel

Kreis Bernkastel-Wittlich: per E-Mail an soforthilfe@bernkastel-wittlich.de oder per Post an Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich, Soforthilfe, Kurfürstenstraße 16, 54516 Wittlich

Hochwasserhilfe -> die BZK Trier informiert!

Aktuelle Informationen und Hinweise zur Hochwasserhilfe der Bezirkszahnärztekammer Trier

Sie brauchen Hilfe oder möchten helfen? Kontaktieren Sie uns über unsere Emailadresse:  info@bzk-trier.de  . Wir bündeln die Hilfsangebote und leiten diese sodann an die Betroffenen weiter.

  • Infonummer für Angehörige von Vermissten, Hinweise und Fragen:  Telefon: 0800 656565-1
  • Hotline zur psychosozialen Unterstützung von 09:00 – 17:00 Uhr : Telefon: 0800 0010218
  • Hinweisportal der Polizei Rheinland-Pfalz bezüglich Videos, Fotos, u.a.
Die Polizei bittet, den Notruf 112 beziehungsweise 110 nur in dringenden Fällen anzurufen.
Was ist im Schadensfall zu beachten -> Hinweise für die Zahnarztpraxen:
  • Erstbegehung
    Erst nach Freigabe durch Rettungskräfte das Gelände / Gebäude betreten!
  • Finger weg von Elektroinstallation & Co.  
    Lassen Sie Ihre Installationen und Einrichtungen durch eine Fachfirma vor Inbetriebnahme/Nutzung prüfen!

Dies betrifft: Energieversorgung (Strom / Gas / Wasser / Öl), Maschinen / Geräte / Anlagen

Schadensdokumentation

  • Ganz wichtig: Machen Sie eine Schadensauflistung und dokumentieren Sie dabei präzise alle Einzelschäden:
    ausreichend Foto-/Videomaterial erstellen
    – Vorher
    – Nachher
    – Während Schadensbeseitigung
  • der Erfassungszeitpunkt (Datum/Uhrzeit) sollte erkennbar sein
  • Versicherungsschutz – Abgeschlossene Versicherungen ansprechen sowie insgesamt überprüfen, welche Versicherung eventuell Schäden decken könnte:
    – Gebäudeversicherung – Elementarschäden
    – Hausratversicherung
    – Inventarversicherung
    – Maschinenversicherung
    – Elektronikversicherung
    – Teil-/Vollkasko Kfz-Versicherung
    – Betriebsunterbrechungsversicherung
    – etc.

Hier ist immer der individuelle Deckungsschutz zu prüfen

  • Schadenanzeige
    Melden Sie Ihren Schaden beim Versicherer unbedingt zeitnah an!
    – Schriftlich Schadenanzeige per E-Mail, Fax oder Post
    – Eingangsbestätigung anfordern und aufheben

Schadensminderung

  • Auch wenn Sie versichert sind, sind Sie verpflichtet, den Schaden zu mindern und alles Zumutbare insofern zu veranlassen.
    Abschöpfen/Auspumpen, aber Achtung: je nach Situation kann Auspumpen, wenn Wasser außen noch steht, Risse im Gebäude oder statische Probleme verursachen!   Rettungsdienste/Feuerwehr/Sachverständige kontaktieren und dies erst abklären!
    Schlamm- und Schmutzablagerungen vor dem Antrocknen abspülen
  • Anweisungen der Versicherung beachten!
    Beachten Sie die Bedingungen und Klauseln Ihrer Versicherungsverträge unbedingt und fragen dort bei Zweifelsfällen erst einmal nach!
  • Nichts voreilig entsorgen!
    Beschädigte Gegenstände vorerst aufheben (der Versicherung sollte man die Gelegenheit zur Besichtigung geben).
  • Kostenvoranschlag
    Vor Reparatur sollte man einen Kostenvoranschlag einholen und von der Versicherung freigeben lassen.
  • Eigenleistungen
    Eigenleistungen mit Datum, Uhrzeit und Tätigkeit dokumentieren (z. B. Aufräumarbeiten, Reparaturen etc.).
  • Abschlagszahlung Versicherung
    Ein Monat nach Schadenanzeige sollte man die erste Abschlagszahlung von der Versicherung einfordern