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Werden Sie Ausbildungsbotschafter*in der BZK Trier!

Haben Sie Interesse, junge Menschen zu fördern?

Haben Sie Begeisterung für ihren Beruf und möchten ihre Erfahrungen mit anderen Teilen?

Als Ausbildungsbotschafterin oder Ausbildungsbotschafter der Bezirkszahnärztekammer Trier haben Sie die Möglichkeit interessierten Schüler*innen den Beruf der Zahnmedizinischen Fachangestellten näher zu bringen, indem Sie auf Berufsmessen oder in Schulen von der Berufsausbildung, dem Praxisalltag sowie den Aufstiegs-, Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten berichten. Ebenso unterstützen sie durch ihre Erfahrungen junge Kolleg*innen, die sich derzeit in der Ausbildung befinden.

Bei Interesse melden Sie sich gerne jederzeit über das beigefügte Informationsblatt (Ausbildungsbotschafter der BZK Trier) als potentielle*r Ausbildungsberater*in bei der Bezirkszahnärztekammer Trier. Sollten Sie Anregungen mit uns teilen wollen oder Rückfragen haben, stehen Ihnen als Ansprechpartner Frau Dipl.-Stom Liane Fischer (Vorstandsmitglied), Frau Dr. Judith Friedrich (Ausbildungsberaterin) und Herr Dr. Robert Germund (Geschäftsführer) gerne zur Verfügung. Melden Sie sich unter 0651/9998580 oder info@bzk-trier.de .

Einführung der elektronischen Krankmeldung zum 01.01.2023

Seit dem 01.01.2023 gehört der „gelbe Zettel“ für die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit von Arbeitnehmenden der Vergangenheit an. Das Papierverfahren wird durch die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) abgelöst. Das neue Verfahren gilt grundsätzlich für alle Krankheitsfälle der Arbeitnehmenden mit wenigen Ausnahmen (z.B.: Privatversicherte, Rehapatienten, Krankschreibung für krankes Kind).

Als Arbeitgebende sind ebenfalls Praxisinhaberinnen und Praxisinhaber von der Umstellung auf die eAU betroffen. Der Nachweis ist zukünftig in einem elektronischen Verfahren durch die gehaltsabrechnende Stelle bei den Krankenkassen zu erfragen und erfolgt über eine spezielle Software, die im Gehaltsabrechnungsprogramm integriert ist. Wir bitten insofern um Rücksprache mit ihrer gehaltsabrechnenden Stelle.

Der Ablauf gestaltet sich wie folgt:

  1. Die/Der Arbeitnehmende ruft morgens bei Ihnen an und meldet sich krank. Je nach einzelvertraglicher Regelung ist ab einem bestimmten Zeitpunkt (spätestens ab dem 3. Tag der Krankmeldung) ein ärztliches Attest zu erbringen.
  2. Die/Der Arbeitnehmende geht zur Untersuchung zur Hausärztin oder zum Hausarzt. Sofern eine Arbeitsunfähigkeit festgestellt wird, werden alle notwendigen Daten an die zuständige Krankenkasse übermittelt. Derzeit kann es aufgrund der Systemumstellung in einzelnen Fällen noch dazu kommen, dass ein Papiernachweis ausgestellt wird.
  3. Die/Der Arbeitnehmende muss die/den Arbeitgebenden über die Arbeitsunfähigkeit informieren. Dabei sind zu nennen Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit und Datum der ärztlichen Feststellung. Diese Regelung gilt ebenfalls für Folgebescheinigungen. Die Meldung bei der/dem Arbeitgebenden wird nicht durch die eAU ersetzt!
  4. Die oben genannten Informationen sind an die gehaltsabrechnende Stelle weiterzuleiten, um die eAU bei der zuständigen Krankenkasse anzufordern. Ein Abruf ist frühestens einen Tag nach der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit möglich.
  5. Die Krankmeldung wird von der Krankenkasse an die gehaltsabrechnende Stelle übermittelt. Es ist individuell abzuklären, in welcher Art die Krankmeldung sodann an die/den Arbeitgebenden zu übermitteln ist.

Das Fortbildungprogramm 2023 der BZK Trier ist online!

Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass das Fortbildungsprogramm der Bezirkszahnärztekammer Trier für das Jahr 2023 veröffentlicht ist.

Eine gesamte Übersicht finden Sie anbei oder unter Kurse Archiv – BZK-Trier .

Eine Anmeldung ist jederzeit online über unsere Anmeldemaske möglich.

Wir freuen uns, Sie im kommenden Jahr begrüßen zu dürfen!

Barzahlung in Praxen weiterhin möglich

Aufgrund der geänderten steuergesetzlichen Anforderungen gemäß § 146 a Abgabenordnung bieten einige Anbieter von Praxisverwaltungssoftware keine Abrechnungsmöglichkeiten von Barzahlungen mehr an oder nur gegen einen Aufpreis. Dies hat vermehrt zu der fälschlichen Annahme geführt, Barzahlungen seien in Zahnarztpraxen nicht mehr zulässig.

Barzahlungen stellen aber auch weiterhin ein legitimes Mittel der Bezahlung dar, jedoch haben sich die Abrechnungsvoraussetzungen geändert, was dazu geführt hat, dass manche Betreiber diese Form der Abrechnung nicht mehr anbieten möchten.

Betroffene Zahnarztpraxen, welche auch weiterhin die Barzahlung anbieten wollen, sollten sich mit ihrer Steuerberaterin oder ihrem Steuerberater in Verbindung setzen, um die derzeit gültigen Abrechnungsvoraussetzungen der Barzahlung zu erfahren.

Abmahnwelle rollt! Gefahr durch Google Fonts auf Websites

In den letzten Wochen erreichen uns immer öfter Nachrichten, dass Zahnarztpraxen durch die nicht datenschutzkonforme Einbindung von Google Fonts auf ihrer Internetseite abgemahnt werden. Hierbei handelt es sich um Massenabmahnungen, welche auf die Datenschutz-Grundverordnung gestützt werden und einen Unterlassungsanspruch geltend machen. Wir empfehlen Ihnen zu überprüfen, ob und in welcher Form Sie Google Fonts auf Ihrer Webseite verwenden.

Google Fonts ist ein interaktives Verzeichnis mit über 1.400 von Google bereitgestellten Schriftarten (im englischen: Fonts). Diese Schriftarten sind frei verfügbar und können sowohl remote als auch lokal verwendet werden.

Eine remote Google Fonts-Einbindung übermittelt jedoch personenbezogene Daten (IP-Adresse des Besuchers der Internetseite) der Webseiten-Besucher an den Server von Google in den USA. Eine solche Weitergabe der IP-Adresse bedarf nach einem Urteil des LG München (Az.: 3 O 17493/20) einer ausdrücklichen Zustimmung des Besuchers.

Nur eine lokale Nutzung, also ohne Anbindung an den Server von Google, ist datenschutzrechtlich unbedenklich und bedarf auch keiner Zustimmung des Besuchers der Internetseite. Diese Lösung sollte, soweit Google Fonts genutzt werden, präferiert werden.

Prüfen Sie, ob und in welcher Form Sie Google Fonts auf Ihrer Webseite verwenden und soweit eine remote Einbindung von Google Fonts besteht, stellen sie diese zeitnah auf eine lokale Nutzung um. Eine Überprüfung Ihrer Webseite können Sie durch Eingabe der Adresse ihrer Internetseite unter folgendem Link vornehmen: Google-Fonts-Checker | SICHER3

Ansonsten raten wir: Fachkundigen Rat bei Ihrem IT-Dienstleister einholen; Abmahnung erhalten? Nicht ignorieren, holen Sie rechtskundigen Rat ein!