Die Zahnärzteschaft steht zur Unterstützung bei Impfung bereit – Stand 29.11.2021 / HINWEIS: ÄNDERUNGEN ANGEDACHT (30.11./01.12.2021)
„Die Zahnärzteschaft steht zur Unterstützung bei Impfung bereit
Angesichts der stark steigenden Corona-Infektionszahlen mit immer neuen Rekordwerten steht die Zahnärzteschaft bereit, bei der dringend notwendigen Beschleunigung der Booster-Impfung mitzuwirken. Die Zahnärzteschaft positioniert sich an der Seite ihrer impfenden ärztlichen Kolleginnen und Kollegen.
Prof. Dr. Lothar Wieler, Chef des Robert Koch-Instituts, sagte kürzlich: „Wir brauchen jede und jeden zum Impfen.“ Deshalb bietet auch die rheinland-pfälzische Zahnärzteschaft selbstverständlich ihre Unterstützung an. „Wir sind bereit“, so Dr. Wilfried Woop, Präsident der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz. „Die Kolleginnen und Kollegen im Bundesland haben die medizinische Expertise, setzen jeden Tag in ihren Praxen Spritzen und genießen das Vertrauen ihrer Patientinnen und Patienten. Sobald es gewünscht wird, unterstützen wir gern die Ärzteschaft, damit so viele Menschen wie möglich und so rasch wie möglich geimpft werden können – auch und gerade im ländlichen Raum.“
Die Zahnärzteschaft hat zum jetzigen Stand keine Befugnis, selbst Impfungen vorzunehmen. Schutzimpfungen sind Heilbehandlungen, die grundsätzlich unter dem Arztvorbehalt stehen. Ausnahmeregelungen sind rechtlich möglich, aber bislang noch nicht vorgesehen. Angesichts der dramatischen Lage und der schleppenden Reaktivierung der Impfzentren könnte die Zahnärzteschaft hier Abhilfe schaffen.“
(Quelle: https://www.lzk.de/medien/meldungen/2021-11-19-impfungen-zahnaerzte-bereit/) Stand 29.11.2021
Aktuelle Anpassungen: Testnachweis für Praxispersonal + 3G-Regel in der Zahnarztpraxis
„Aktuelle Anpassungen: Testnachweis für Praxispersonal
In Absprache mit dem rheinland-pfälzischen Gesundheitsministerium wurde das am 24.11. in Kraft gesetzte Infektionsschutzgesetz aktuell im Bereich der Testpflicht angepasst.
Für die Zahnarztpraxen in Rheinland-Pfalz gelten derzeit unterschiedliche Testmöglichkeiten, die je nach Personenkreis variieren können:
- Geimpfte oder Genesene durch einen Antigentest (Schnelltest) auch zur Eigenanwendung ohne Überwachung zweimal pro Kalenderwoche.
- Ungeimpfte müssen vor Arbeitsbeginn täglich einen Antigentest (nicht älter als 24 Stunden) oder einen PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) vorlegen.
Alle Besucher, die eine Zahnarztpraxis betreten, müssen einen Testnachweis erbringen, also auch Begleitpersonen von Patienten, Reinigungskräfte, Handwerker oder Lieferanten. Der Besucherstatus wurde konkretisiert. Von der Testpflicht ausgenommen sind sorgeberechtigte Personen bei der Behandlung minderjähriger Kinder. Außerdem Personen, die die Praxis nur kurzzeitig betreten, insbesondere Post- und Paketboten.
Auch Patienten sind von der Testpflicht ausgenommen.
Weitere Informationen finden Sie auf www.bzaek.de und/oder www.kzbv.de.
Die Landeszahnärztekammer ist weiterhin diesbezüglich im Gespräch mit Politik und Behörden. Wir halten Sie über Veränderungen auf dem Laufenden.“
(Quelle: https://www.lzk.de/medien/meldungen/2021-11-24-neues-infektionsschutzgesetz/)
Hinweise der KZV RLP zur 3G-Regel in der Zahnarztpraxis und Resolution der KZBV
Hinweise der KZV RLP zur 3G-Regel in der Zahnarztpraxis finden Sie hier:
https://www.kzbv.de/informationen-fuer-praxen.1371.de.html
Zugleich möchten wir Ihnen eine Resolution der KZBV zur Kenntnis bringen:
Betreff: Sofortige Aussetzung § 28b IfSG
Beschluss:
Die Vertreterversammlung der KZBV fordert den Gesetzgeber auf, die in § 28b IfSG neu
eingeführten Test– und Dokumentationspflichten für Zahnarztpraxen sofort auszusetzen. Die
Umsetzung der geforderten Regelungen ist wirklichkeitsfremd und gefährdet akut die
Sicherstellung der flächendeckenden zahnärztlichen Versorgung in Deutschland.
Von den Zahnarztpraxen geht auf Grund der dort gewährleisteten hohen Hygienestandards
keine Infektionsgefahr aus.
Abstimmungsergebnis:
Der Antrag ist einstimmig angenommen worden.
Quelle: file:///C:/Users/germund/AppData/Local/Temp/KZBV_Resolution_VV_Aussetzung_28b_IfSG_2021-11-24.pdf
Fragen und Antworten zur 3G-Regel in der Zahnarztpraxis
Fragen und Antworten zur 3G-Regel in der Zahnarztpraxisfinden Sie gebündelt unter folgendem Link der Bundeszahnärztekammer:
https://www.bzaek.de/berufsausuebung/sars-cov-2covid-19/3g-in-der-praxis.html
3G in der Praxis -> Hinweise und Formulare für die Zahnarztpraxen (Stand 25.11.2021)
Quelle: https://www.bzaek.de/berufsausuebung/sars-cov-2covid-19/3g-in-der-praxis.html :
„Mit Datum vom 24. November 2021 ist das neue Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Kraft getreten. Für die Zahnarztpraxis wird durch diese Neuregelungen eine umfassende Testpflicht für das Praxispersonal und Besucher (nicht: Patientinnen und Patienten) eingeführt.
Die Bundeszahnärztekammer hat den Gesetzgeber nachdrücklich aufgefordert, die in § 28b IfSG neu eingeführten Test- und Dokumentationspflichten für Zahnarztpraxen sofort auszusetzen. Die Umsetzung der Regelungen ist wirklichkeitsfremd und gefährdet akut die Sicherstellung der flächendeckenden zahnärztlichen Versorgung in Deutschland. Von den Zahnarztpraxen geht aufgrund der dort gewährleisteten hohen Hygienestandards keine Infektionsgefahr aus.
Wir setzen uns derzeit auf allen Ebenen für eine bundesweite Aussetzung der Test- und Dokumentationspflichten für Zahnarztpraxen ein und sind zuversichtlich, dass kurzfristig eine Lösung herbeigeführt werden kann. Erste Bundesländer haben die Regelungen dem Vernehmen nach bereits ausgesetzt. Bitte informieren Sie sich bei Ihrer KZV oder Kammer, ob dies in Ihrem Kammerbereich bereits der Fall ist.
Soweit die Regelungen in Ihrem Bundesland ausgesetzt sind, ist eine Befolgung der Test- und Dokumentationspflichten nicht erforderlich.
Besteht in Ihrem Kammerbereich die Test- und Dokumentationsverpflichtung und verfügen Sie noch über entsprechendes Material, um die Testung durchzuführen, empfehlen wir Ihnen, der gesetzlichen Verpflichtung im Rahmen der verfügbaren Testkapazitäten nachzukommen. Für diesen Fall verweisen wir auf die auf dieser Website bereitgestellte „FAQ-Liste zur 3G-Regel in der Zahnarztpraxis“.
Verfügen Sie nicht mehr über entsprechendes Testmaterial, um die Testungen durchzuführen und ist Testmaterial aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Lieferengpässe nicht mehr erhältlich, kann die gesetzliche Verpflichtung nicht umgesetzt werden. In diesem Fall empfehlen wir Ihnen, Ihre vergeblichen Bemühungen, Testmaterial zu besorgen, sorgfältig zu dokumentieren und Ihre zahnärztliche Tätigkeit fortzusetzen. Eine Rechtspflicht, die nicht erfüllt werden kann, kann nach unserer Einschätzung auch nicht zu Sanktionen für Ihre Praxis führen.
Sobald wir neue Informationen haben, ob die Test- und Dokumentationspflichten für Zahnarztpraxen bundesweit ausgesetzt oder gar aufgehoben werden, werden wir Sie umgehend informieren.
Die sich durch das Gesetz ergebenden Neuerungen sind im Folgenden anhand von FAQs dargestellt.