Covid-Schutzimpfung durch Zahnärzte

Covid-Schutzimpfung durch Zahnärzte

Auch Zahnärztinnen und Zahnärzte sollen Corona-Schutzimpfungen durchführen können. Dafür ist die Teilnahme an einer zweiteiligen Schulung erforderlich: Der theoretische Teil wird online vermittelt, den praktischen Teil (Famulatur) können Sie bei einem Ihnen bekannten Arzt, in einem Impfzentrum oder bei der LZK absolvieren.

So können Sie die Schulung absolvieren:

Theorie-Teil

Registrieren Sie sich bei der kostenlosen E-Learning-Plattform der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen (AÖGW) unter www.impfencovid19.de.

  • Klicken Sie rechts oben auf die Schaltfläche „Registrieren“.
  • Füllen Sie alle Pflichtfelder aus.
  • Im vorletzten Feld „Arztnummer LANR“ geben sie unbedingt die Zahl 999999900 ein.
  • Das Feld „einheitliche Fortbildungsnummer EFN“ bleibt frei.
  • Bei „Zugehörigkeit zur jeweiligen Zahnärztekammer“ geben Sie bitte „LZK Rheinland-Pfalz“ an.
  • Danach das Tastenfeld „neues Nutzerkonto anlegen“ (unterhalb der Angaben) anwählen.

Anschließend erhalten Sie eine Mail und bestätigen Ihr Nutzerkonto. Eine zweite Mail enthält einen Link, mit dem Sie starten können. Oder Sie geben auf www.impfencovid19.de oben rechts im Login Ihren Anmeldenamen und Kennwort ein.
Klicken Sie unter dem Bild auf die Schaltfläche „Kurs“.

Bei erfolgreicher Durchführung erhalten Sie eine Teilnahmebescheinigung von der AÖGW.

 

Praxis-Teil

Den praktischen Teil (Famulatur) können Sie entweder

  • bei einem Arzt,
  • in einem Impfzentrum
  • oder bei der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz absolvieren.

Wenn Sie den praktischen Teil bei der LZK absolvieren möchten, melden Sie sich unter impfen(at)lzk.de bei uns an. Wir planen individuelle Schulungen in Kleingruppen mit unserer Betriebsärztin und schlagen Ihnen einen Termin vor.
Bitte beachten Sie, dass es momentan keinen festen Terminplan für diese Schulungen gibt.

 

So erhalten Sie Ihr Zertifikat:

Die beiden Teile können in beliebiger Reihenfolge absolviert werden. Beide Teilnahmebescheinigungen (sowohl vom Theorie- als auch vom Praxisteil) reichen Sie bei der LZK ein. Wir stellen Ihnen ein entsprechendes Zertifikat aus. Denken Sie also bei Ihrer Famulatur unbedingt daran, sich eine Teilnahmebescheinigung geben zu lassen. Eine Muster-Bescheinigung können Sie hier herunterladen:

Weitere Informationen finden Sie bei der Bundeszahnärztekammer.

 

Testpflicht in Zahnarztpraxis entfällt: mit dem am 18. März beschlossenen neuen Infektionsschutzgesetz entfallen nun die bisherigen Testverpflichtungen für das Praxispersonal und Besucher in der Zahnarztpraxis

Testpflicht in Zahnarztpraxis entfällt

Mit dem am 18. März beschlossenen neuen Infektionsschutzgesetz entfallen nun die bisherigen Testverpflichtungen für das Praxispersonal und Besucher in der Zahnarztpraxis.

Eine bundesrechtliche Verpflichtung zur Testung des Praxispersonals bzw. von Besuchern in der Zahnarztpraxis ist nicht mehr vorgesehen.

Je nach Infektionsgeschehen können die Bundesländer eine Vorlagepflicht für Impf-, Genesenen-, oder Testnachweise auch für Zahnarztpraxen vorgeben, auch regional. Davon macht das Land Rheinland-Pfalz derzeit jedoch keinen Gebrauch.

Testungen nach der Corona-TestV sind auch weiterhin möglich und werden unter www.bzaek.de/berufsausuebung/sars-cov-2covid-19/corona-test.html näher erörtert. Im Wartezimmer und in der Wartesituation gilt für Patienten weiterhin die Maskenpflicht.

Mehr Infos unter https://www.bzaek.de/berufsausuebung/sars-cov-2covid-19/3g-in-der-praxis.html

Impfen durch Zahnärzte  – Sachstand 29./30.11.2021

Impfen durch Zahnärzte

Die Gesundheitsministerkonferenz hat den Bundesgesetzgeber am 29.11.2021 dazu aufgerufen, eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, um Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Apotheker in die laufende Impfkampagne gegen das Corona-Virus mit einzubeziehen. Die Bereitschaft der rheinland-pfälzischen Zahnärzteschaft zum Impfen oder Boostern ist weiterhin  bereit, als medizinischer Heilberuf, die öffentliche Hand bei der laufenden Impfkampagne gegen COVID-19 zu unterstützen. Hier gelangen Sie zur Gemeinsamen Position von BZÄK und KZBV.

Die Zahnärzteschaft steht zur Unterstützung bei Impfung bereit – Stand 29.11.2021 / HINWEIS: ÄNDERUNGEN ANGEDACHT (30.11./01.12.2021)

 

„Die Zahnärzteschaft steht zur Unterstützung bei Impfung bereit

Angesichts der stark steigenden Corona-Infektionszahlen mit immer neuen Rekordwerten steht die Zahnärzteschaft bereit, bei der dringend notwendigen Beschleunigung der Booster-Impfung mitzuwirken. Die Zahnärzteschaft positioniert sich an der Seite ihrer impfenden ärztlichen Kolleginnen und Kollegen.

Prof. Dr. Lothar Wieler, Chef des Robert Koch-Instituts, sagte kürzlich: „Wir brauchen jede und jeden zum Impfen.“ Deshalb bietet auch die rheinland-pfälzische Zahnärzteschaft selbstverständlich ihre Unterstützung an. „Wir sind bereit“, so Dr. Wilfried Woop, Präsident der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz. „Die Kolleginnen und Kollegen im Bundesland haben die medizinische Expertise, setzen jeden Tag in ihren Praxen Spritzen und genießen das Vertrauen ihrer Patientinnen und Patienten. Sobald es gewünscht wird, unterstützen wir gern die Ärzteschaft, damit so viele Menschen wie möglich und so rasch wie möglich geimpft werden können – auch und gerade im ländlichen Raum.“

Die Zahnärzteschaft hat zum jetzigen Stand keine Befugnis, selbst Impfungen vorzunehmen. Schutzimpfungen sind Heilbehandlungen, die grundsätzlich unter dem Arztvorbehalt stehen. Ausnahmeregelungen sind rechtlich möglich, aber bislang noch nicht vorgesehen. Angesichts der dramatischen Lage und der schleppenden Reaktivierung der Impfzentren könnte die Zahnärzteschaft hier Abhilfe schaffen.“

(Quelle: https://www.lzk.de/medien/meldungen/2021-11-19-impfungen-zahnaerzte-bereit/) Stand 29.11.2021

Aktuelle Anpassungen: Testnachweis für Praxispersonal + 3G-Regel in der Zahnarztpraxis

„Aktuelle Anpassungen: Testnachweis für Praxispersonal

In Absprache mit dem rheinland-pfälzischen Gesundheitsministerium wurde das am 24.11. in Kraft gesetzte Infektionsschutzgesetz aktuell im Bereich der Testpflicht angepasst.

Für die Zahnarztpraxen in Rheinland-Pfalz gelten derzeit unterschiedliche Testmöglichkeiten, die je nach Personenkreis variieren können:

  • Geimpfte oder Genesene durch einen Antigentest (Schnelltest) auch zur Eigenanwendung ohne Überwachung zweimal pro Kalenderwoche.
  • Ungeimpfte müssen vor Arbeitsbeginn täglich einen Antigentest (nicht älter als 24 Stunden) oder einen PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) vorlegen.

Alle Besucher, die eine Zahnarztpraxis betreten, müssen einen Testnachweis erbringen, also auch Begleitpersonen von Patienten, Reinigungskräfte, Handwerker oder Lieferanten. Der Besucherstatus wurde konkretisiert. Von der Testpflicht ausgenommen sind sorgeberechtigte Personen bei der Behandlung minderjähriger Kinder. Außerdem  Personen, die die Praxis nur kurzzeitig betreten, insbesondere Post- und Paketboten.

Auch Patienten sind von der Testpflicht ausgenommen.

Weitere Informationen finden Sie auf www.bzaek.de und/oder www.kzbv.de.

Die Landeszahnärztekammer ist weiterhin diesbezüglich im Gespräch mit Politik und Behörden. Wir halten Sie über Veränderungen auf dem Laufenden.“

(Quelle: https://www.lzk.de/medien/meldungen/2021-11-24-neues-infektionsschutzgesetz/)