Kindeswohl: neues Gesetz macht Zahnärzte handlungsfähiger

Zahnärztinnen und Zahnärzten kommt eine entscheidende Rolle beim Erkennen häuslicher Gewalt zu. Auch Vernachlässigung und eine Kindeswohlgefährdung werden häufig im Mundbereich, z.B. am Mundhygienezustand, deutlich.

Deshalb begrüßen die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) und die Bezirkszahnärztekammer Trier (BZK Trier) das neu verabschiedete „Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendlichstärkungsgesetz – KJSG)“, das nun die Rolle der Zahnmedizin deutlich herausstellt.

Das Gesetz soll die mit dem Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) von 2012 geschaffenen rechtlichen Grundlagen zur Abwehr von Kindeswohlgefährdungen weiterentwickeln. Mit dem Bundeskinderschutzgesetz wurde Ärztinnen und Ärzten als Berufsgeheimnisträgerinnen und -trägern die Möglichkeit eingeräumt, bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung unter bestimmten Voraussetzungen das Jugendamt zu informieren und diesem die für ein Tätigwerden erforderlichen Daten mitzuteilen.

„Zahnärzte werden jetzt hinsichtlich der Meldebefugnisse berücksichtigt und können das Jugendamt einschalten, wenn ihnen Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen vorliegen“, so der ehemalige BZÄK-Vizepräsident Prof. Dr. Dietmar Oesterreich. „Damit besteht Rechtssicherheit für alle Praxen.“

Informationen zum Umgang mit Opfern häuslicher Gewalt sowie juristische Einordnungen und verschiedene Unterlagen zur Dokumentation und Ablaufdiagramm für die Zahnarztpraxis unter: bzaek.de/haeusliche-gewalt.html

Bitte schicken Sie uns Ihre E-Mail-Adressen

Leider fehlt der Bezirkszahnärztekammer Trier noch von einigen ansässigen Mitgliedern die E-Mail-Adresse. Um demnächst noch einen größeren Kreis von Zahnärztinnen und Zahnärzten per E-Mail und damit aktueller informieren zu können, bitten wir nochmals alle Mitglieder der Bezirkszahnärztekammer Trier, ihre E-Mail-Adresse zu übermitteln.

Herzlichen Dank! Bitte vergessen Sie auch nicht, der Bezirkszahnärztekammer Trier gegebenenfalls die Änderung Ihrer E-Mail-Adresse mitzuteilen. Ansprechpartner ist das Team der Geschäftsstelle.

Bitte nur per E-Mail schicken an info@bzk-trier.de.

Fristverlängerung für Nachweis der Masernimmunität bis 31.07.2022

Nach dem Infektionsschutzgesetz müssen Beschäftigte in Gesundheitseinrichtungen, die nach 1970 geboren sind, eine Immunität gegen Masern nachweisen.

Die Frist zum Nachweis wurde durch eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes nochmals bis zum 31.07.2022 verlängert.

Meldeportal Rheinland-Pfalz zur Einrichtungsbezogenen Impfpflicht Ab dem 15. März 2022 gilt bundesweit eine einrichtungsbezogene Impfpflicht gegen Covid-19

Ab dem 15. März 2022 gilt bundesweit eine einrichtungsbezogene Impfpflicht gegen Covid-19.

Alle in Einrichtungen oder Unternehmen nach § 20a Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, der Einrichtungsleitung zu diesem Stichtag einen der folgenden Nachweise vorzulegen:

  • Impfnachweis
  • Genesenennachweis
  • Ärztliches Attest, dass eine Impfung aus medizinischen Gründen nicht möglich ist

Wird kein Nachweis vorgelegt oder bestehen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des Nachweises, so sind die Einrichtungen verpflichtet, die betreffenden Mitarbeiter an die Gesundheitsämter zu melden.

Für diese Meldung stellt das Land Rheinland-Pfalz ab dem 15. März ein Meldeportal zur Verfügung. Alle Einrichtungen, die ab diesem Zeitpunkt Meldungen vornehmen müssen, finden im Folgenden das Registrierungsformular für das Meldeportal.

Hier finden Sie das Meldeportal und weitere Informationen: https://impfstatusmeldung.rlp.de/de/startseite/

Behandlung von Geflüchteten aus der Ukraine: Geflüchtete aus der Ukraine haben Anspruch auf gesundheitliche Versorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Behandlung von Geflüchteten aus der Ukraine

Geflüchtete aus der Ukraine haben Anspruch auf gesundheitliche Versorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Formulare – auch Ukrainisch

Die Bundeszahnärztekammer bietet auf ihrer Internetseite Übersetzungshilfen für die zahnmedizinische Behandlung von Flüchtlingen aus der Ukraine an. Darunter: Patienteninformation, Anamnesebogen und Fragebogen für Notfallbehandlungen.

Eine Übersicht über zu Grunde liegende gesetzlichen Bestimmungen und allgemeine Hinweise zu Abrechnung, Behandlung und Sprachbarrieren finden Sie ebenfalls unter:

https://www.bzaek.de/recht/behandlung-von-asylbewerbern-und-asylbewerberinnen.html#c7312