Ordentliche Vertreterversammlung der Bezirkszahnärztekammer Trier am 23.11.2022
Die Bezirkszahnärztekammer Trier hat am 23.11.2022 die ordentliche Vertreterversammlung einberufen. Bitte sehen Sie die vollständige Bekanntmachung anbei.
Höherer Mindestlohn zum 1. Oktober 2022
Zum 1. Oktober 2022 wurde der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland auf 12,00 € angehoben.
Umfang der Bestimmung
Die Regelung gilt grundsätzlich für alle Angestellten in Ihrer Praxis, unabhängig vom Eintrittsdatum und Dauer der Beschäftigung.
Eine Ausnahme besteht nur für:
- Auszubildende
- ehrenamtlich Tätige
- Jugendliche unter 18 Jahre ohne Berufsabschluss
- Langzeitarbeitslose bis zu einer Dauer von sechs Monaten nach Tätigkeitsaufnahme
- Selbstständige
- freie Mitarbeiter
- Praktikanten bis zu einer Dauer von drei Monaten oder die das Praktikum als Einstiegsvoraussetzung/Berufsausbildungsvorbereitung absolvieren
- körperlich oder geistig beeinträchtigte Menschen in einem „arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis“
Ob das monatliche Gehalt Ihrer Angestellten den gesetzlichen Mindestlohn erfüllt, können Sie folgendermaßen nachrechnen:
monatliches Gehalt / (Wochenarbeitszeit * 4,33) = Stundenlohn
zum Beispiel: 2.500 € / (40 h * 4,33) = 14,43 €/h
Bei der Berechnung der Arbeitszeit werden alle Zeiten berücksichtigt, in denen die/der Arbeitnehmende auf Bestimmung der/des Arbeitgebenden hin tatsächlich Arbeiten verrichtet; daher gehören sogenannte Rufbereitschaften, wie sie beim zahnärztlichen Notfalldienst üblich sind, nicht zur Arbeitszeit.
Da die gesetzliche Entgeltgrenze für Minijobber auf 520 € im Monat angehoben wurde, verbleiben die bisherigen arbeitszeitlichen Regelungen, dass diese im Monat maximal 43,33 Stunden beschäftigt werden dürfen. Aufgebaute Überstunden dürfen 50 % der vereinbarten monatlichen Arbeitszeit nicht überschreiten und müssen innerhalb von 12 Monaten nach ihrer Entstehung abgegolten werden. Des Weiteren sind für Minijobber nun wöchentliche detaillierte Stundenpläne zu führen, die zwei Jahre nach Beginn des, für die Aufzeichnung relevanten, Datums (z.B.: Datum des Wochenbeginns) aufzubewahren sind.
Zulagen zum Gehalt
Bei der Berechnung des Mindestlohns ist zu berücksichtigen, ob die/der Arbeitnehmende durch die/den Arbeitgebende/n neben dem monatlichen Gehalt noch weitere Zulagen erhält. Dabei sind jene Zulagen, die für die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitsleistung der Arbeitnehmenden vereinbart worden, ebenfalls im Monat des Zuflusses zu berücksichtigen. Zulagen für nicht vorausbestimmbare Arbeitsleistungen sind hingegen nicht anzurechnen.
folgende Leistungen sind zur Bestimmung des Mindestlohns anzurechnen:
- Fahrtkostenersatz oder -erstattung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
- Umsatzbeteiligungen, sofern diese vertraglich festgehalten wurden
folgende Leistungen sind nicht anzurechnen:
- Sonn-, Feiertags-, Überstunden-, und Nachtzuschläge
- vermögenswirksame Leistungen
- Aufwendungsersatzleistungen
- Sachleistungen
- Weihnachts-/Urlaubsgelder, 13. Gehalt, sofern es sich um eine einmalige widerrufliche Auszahlung handelt
Externe Dienstleister
Geben Sie einen Auftrag an einen Dienstleister ab, damit dieser eine Leistung für einen Dritten (z.B. Labor zur Herstellung von Zahnprothesen für einen Patienten) erbringen kann, so müssen Sie sicherstellen, dass auch der Dienstleister seinen Mitarbeitenden einen Mindestlohn auszahlt. Eine schriftliche Bestätigung darüber ist daher zu empfehlen.
weitere Regelungen
- Auch in höheren Gehältern ist ein Mindestlohn enthalten. Daher greift auch hier die Pflicht, dass ein/e Arbeitgebende/r den Angestellten den Lohn spätestens am letzten Bankarbeitstag des Monats, der auf den Monat der Leistungserbringung folgt, auszuzahlen hat.
- Dokumentationspflichten nach § 17 Abs. I und II des Mindestlohngesetzes sind nicht einzuhalten, wenn die/der Arbeitnehmende ein regelmäßiges monatliches Gehalt von mehr als 2958 € brutto erhält oder die/der Arbeitnehmende ein regelmäßiges monatliches Gehalt von mehr als 2000 € brutto erhält und die/der Arbeitgebende nachweisen kann, dass dieses in den vergangenen 12 Monaten ausgezahlt wurde.
- Arbeitsvertragliche Ausschlussfristen zur Beanspruchung des Mindestlohns sind unwirksam. Ein Anspruch auf Zahlung von Mindestlohn kann innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren geltend gemacht werden.
Wichtig
Die Zahlung des Mindestlohns durch die Arbeitgebenden wird seitens des Zolls überwacht und stichprobenartig geprüft.
Bitte beachten Sie, dass ein Verstoß gegen Dokumentationspflichten zu einem Bußgeld von bis zu 30.000 € führen kann; die unausreichende oder nicht rechtzeitige Zahlung des Gehalts zu Bußgeldern von bis zu 500.000 €.
Neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zum 1. Oktober 2022
Ab dem 1. Oktober 2022 ist bundesweit die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung in Kraft getreten.
Wir stellen Ihnen die für Sie wichtigsten Neuerungen kurz und übersichtlich zusammen.
Zutritt:
- Patientinnen und Patienten sowie deren Begleit- und Betreuungspersonen unterliegen keiner Testpflicht und müssen ebenfalls keinen Nachweis einer Immunisierung zur Zulassung zur Behandlung vorlegen.
- weitere Personen, die Ihre Praxis für einen längeren Zeitraum betreten (z.B. Handwerker) müssen entweder einen aktuellen negativen Corona-Test oder eine Immunisierung nachweisen.
Maskenpflicht:
- alle Personen, die die Praxis betreten, müssen eine Maske des FFP2-Standards oder vergleichbar tragen – medizinische Masken sind nicht ausreichend!
- eine Ausnahme für die oben genannte FFP2-Maskenpflicht besteht für
- Kinder unter 6 Jahren
- Personen, die durch eine ärztliche Bescheinigung vorweisen können, dass Ihnen das Tragen einer FFP2-Maske oder medizinischen Maske nicht möglich ist
- gehörlose und schwerhörige Menschen sowie deren Begleitpersonen
Hygienekonzept:
Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber muss anhand aktueller Gefährdungsbeurteilungen eine Hygienekonzept erstellen und Schutzmaßnahmen für die Mitarbeitenden treffen. Dazu gehören insbesondere die Umsetzung des AHA+L-Konzeptes, Verminderung von Personenkontakten und in diesem Zusammenhang die Prüfung der Möglichkeit einer Home-Office Tätigkeit, sowie ein betriebliches Testangebot und das Zurverfügungstellen geeigneter Schutzmasken. Die Masken sind von den Mitarbeitenden zu tragen.
Das Hygienekonzept ist den Mitarbeitenden in geeigneter Form jederzeit zugänglich zu machen.
Datenerhebung Zahnärzte-Praxis-Panel 2022
34.000: Das Zahnärzte-Praxis-Panel (ZäPP) ist eine seit 2018 bundesweit etablierte Erhebung zur Kosten- und Versorgungsstruktur in vertragszahnärztlichen Praxen. Ziel des ZäPP ist es, eine aussagekräftige und belastbare Datengrundlage über die wirtschaftliche Entwicklung der Praxen in ganz Deutschland zu gewinnen, die höchsten wissenschaftlichen Ansprüchen genügt. Das ist auch angesichts der enger werdenden Verteilungsspielräume, wie sie aktuell im GKV-Finanzstabilisierungsgesetz offenkundig werden, besonders wichtig. Weiterhin ist es wichtig, die gravierenden Folgen der Corona-Pandemie auf Zahnarztpraxen abzubilden. Zu diesem Zweck werden im Jahr 2022 erneut mehr als 34.000 Zahnarztpraxen um Teilnahme am ZäPP gebeten. Weitere Informationen zum ZäPP unter https://www.kzbv.de/zahnaerzte-praxis-panel.921.de.html. (Quelle: KZBV)
Das E-Rezept kommt in die Zahnarztpraxen
Am 1. September ist der Startschuss für das E-Rezept in den Regionen Schleswig-Holstein und Westfalen-Lippe gefallen.
Trotz unterschiedlicher Ansicht der Landesdatenschutzbeauftragten Schleswig-Holstein wird das gemeinsame Vorhaben der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (KZV WL) wie geplant ausgerollt.
Fortan wird es möglich sein, E-Rezepte entweder direkt über die E-Rezept-App von Hersteller gematik zu nutzen oder sich in der Zahnarztpraxis einen Token als sicheren Übertragungsweg ausdrucken zu lassen. Beide Wege seien mit dem Bundesdatenschutzbeauftragten abgestimmt, weshalb sich an den Rahmenbedingungen zur Einführung des E-Rezeptes nichts geändert hätte, so Dr. Karl-Georg Pochhammer, stellvertretender Vorsitzender der KZBV.
Dabei solle der Tokenausdruck nur als Alternative für die Fälle genutzt werden, in denen eine rein digitale Übertragung nicht möglich sei oder von den Patientinnen und Patienten nicht gewünscht wäre; als dauerhafte und standardisierte Lösung sei er jedoch nicht gedacht.
Vielmehr müssten Bundesgesundheitsministerium und Softwareentwickler gematik zeitnah an einer Lösung für eine elektronische Gesundheitskarte arbeiten, die zur Einlösung in der Apotheke ohne App und ausgedruckten Token nutzbar sei, so auch Michael Evelt, stellvertretender Vorsitzender der KZV WL.