Einführung der elektronischen Krankmeldung zum 01.01.2023

Seit dem 01.01.2023 gehört der „gelbe Zettel“ für die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit von Arbeitnehmenden der Vergangenheit an. Das Papierverfahren wird durch die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) abgelöst. Das neue Verfahren gilt grundsätzlich für alle Krankheitsfälle der Arbeitnehmenden mit wenigen Ausnahmen (z.B.: Privatversicherte, Rehapatienten, Krankschreibung für krankes Kind).

Als Arbeitgebende sind ebenfalls Praxisinhaberinnen und Praxisinhaber von der Umstellung auf die eAU betroffen. Der Nachweis ist zukünftig in einem elektronischen Verfahren durch die gehaltsabrechnende Stelle bei den Krankenkassen zu erfragen und erfolgt über eine spezielle Software, die im Gehaltsabrechnungsprogramm integriert ist. Wir bitten insofern um Rücksprache mit ihrer gehaltsabrechnenden Stelle.

Der Ablauf gestaltet sich wie folgt:

  1. Die/Der Arbeitnehmende ruft morgens bei Ihnen an und meldet sich krank. Je nach einzelvertraglicher Regelung ist ab einem bestimmten Zeitpunkt (spätestens ab dem 3. Tag der Krankmeldung) ein ärztliches Attest zu erbringen.
  2. Die/Der Arbeitnehmende geht zur Untersuchung zur Hausärztin oder zum Hausarzt. Sofern eine Arbeitsunfähigkeit festgestellt wird, werden alle notwendigen Daten an die zuständige Krankenkasse übermittelt. Derzeit kann es aufgrund der Systemumstellung in einzelnen Fällen noch dazu kommen, dass ein Papiernachweis ausgestellt wird.
  3. Die/Der Arbeitnehmende muss die/den Arbeitgebenden über die Arbeitsunfähigkeit informieren. Dabei sind zu nennen Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit und Datum der ärztlichen Feststellung. Diese Regelung gilt ebenfalls für Folgebescheinigungen. Die Meldung bei der/dem Arbeitgebenden wird nicht durch die eAU ersetzt!
  4. Die oben genannten Informationen sind an die gehaltsabrechnende Stelle weiterzuleiten, um die eAU bei der zuständigen Krankenkasse anzufordern. Ein Abruf ist frühestens einen Tag nach der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit möglich.
  5. Die Krankmeldung wird von der Krankenkasse an die gehaltsabrechnende Stelle übermittelt. Es ist individuell abzuklären, in welcher Art die Krankmeldung sodann an die/den Arbeitgebenden zu übermitteln ist.