Kann ein Arbeitgeber eine Corona-Impfung von den Mitarbeiterinnen / Mitarbeitern verlangen?
Nein, das kann er nicht, denn das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers würde durch eine betriebliche Impfpflicht zu sehr eingeschränkt.
Auch die im November 2020 in Kraft getretene Coronavirus-Impfverordnung sieht eine solche Impfpflicht für Mitarbeitende – derzeit – nicht vor. Daher kann der Arbeitgeber auch nicht anordnen, sich impfen zu lassen. Dass Sie sich frei entscheiden können, ergibt sich auch aus dem Infektionsschutzgesetz.
Eine regelmäßige Testung des Personals, etwa in Heil- und Pflegeberufen, könnte aber durchaus künftig vorstellbar sein. Auch ein Impfnachweis als Einstellungskriterium könnte künftig denkbar werden.
Letztlich wird es in den kommenden Monaten noch einige Verfahren vor den Arbeitsgerichten rund um diese Fragestellungen geben und oftmals wird ist es eine Einzelfallentscheidung sein, ob die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers überwiegen oder die besondere Pandemielage.
Eine gesetzliche Impfpflicht für Covid-19 – von Regierungsseite ausgehend – ist derzeicht auch noch nicht in der Planung. Daher gibt es eine solche Pflicht auch nicht im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ->> vielmehr gilt: die Entscheidung, ob Sie sich impfen lassen wollen, ist eine persönliche. Da ergibt es nur Sinn, dass eine zwingende Pflicht zur Impfung auch durch eine Betriebsvereinbarung nicht zu rechtfertigen ist.
Muss ich meinem Arbeitgeber mitteilen, ob ich gegen das Coronavirus geimpft bin?
Ja, das werden Sie wahrscheinlich sowohl im laufenden Arbeitsverhältnis als auch im Einstellungsgespräch müssen, denn der Arbeitgeber hat im Betrieb eine Fürsorgepflicht, weshalb einiges dafür spricht, dass er die Mitarbeitenden nach einer Impfung fragen darf und diese die Frage auch wahrheitsgemäß beantworten müssen (eine Rechtsprechung dazu gibt es aber bisweilen noch nicht!).
Wer trägt die Kosten für meine Impfung?
Die Kosten für Ihre Impfung trägt der Staat.
Darf ich einen Impftermin während der Arbeitszeit wahrnehmen? Und werde ich in einem solchen Fall weiterbezahlt?
Grundsätzlich raten Arbeitsrechtler, dass Beschäftigte ihre Arzttermine nach Möglichkeit außerhalb der Arbeitszeit vereinbaren. Ist das ausnahmsweise nicht möglich, kann der Arbeitnehmer den Termin zur Impfung auch während des Dienstes wahrnehmen, sofern er nicht lange dauert. Das Fehlen sollte aber vorab unbedingt mit Chefin oder Chef im Vorfeld abgesprochen sein. Während eines Arztbesuches, der in der Arbeitszeit stattfinden muss, haben Sie weiter Anspruch auf Entgeltzahlung.
Drohen Konsequenzen, wenn ich nicht geimpft werden möchte?
Negative Folgen, wenn Sie sich gegen eine Corona-Impfung entscheiden, dürfen nicht entstehen. Solange keine generelle Impfpflicht besteht, hat der Mitarbeitende auch das Recht, sich stets gegen eine eigene Impfung auszusprechen.
Gelten für Beschäftigte in Gesundheitsberufen gesonderte Regelungen?
Markus Söders Vorschlag, für Pflegepersonal eine Impfpflicht einzuführen, sorgt in den letzten Wochen durchaus für Aufsehen. Sollte eine solche Impfpflicht in Pflegeberufen Gesetz werden, dürfte ein ungeimpfter Mitarbeiter, streng genommen ,auch nicht mehr beschäftigt werden. Dem Arbeitnehmer könnte dann, im schlimmsten Fall, eine personenbedingte Kündigung wegen fehlender Eignung drohen. Die Entwicklungen dahingehend bleiben zugleich abzuwarten. Allersings würde dann gelten, dass dieser Fall erst dann eintritt, wenn der Arbeitgeber keine Verwendung mehr für den ungeimpften Mitarbeiter hätte. So weit dürfte es in den meisten Fällen aber eher nicht kommen, denn zuvor müsste man prüfen, ob der Mitarbeitende im Unternehmen nicht in Bereichen eingesetzt werden kann, in denen ein Impfschutz nicht zwingend notwendig ist – auch in den Zahnarztpraxen wird es solche Möglichkeiten in vielen Fällen jedoch wahrscheinlich geben. Dies bleibt im Einzelfall sodann zu überprüfen.
Darf mein Arbeitgeber Anreize schaffen, damit sich die Belegschaft impfen lässt?
Es ist in der Diskussion, ob Arbeitgeber ein freiwilliges betriebliches Impfprogramm aufsetzen könnten. Das müsste jedoch mit dem Betriebsrat abgestimmt werden, sofern es einen solchen gibt, was in den Zahnarztpraxen zumeist nicht der Fall sein wird. Ein Impfprogramm hätte die Folge, dass Sie die Impfung, etwa über die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt, früher und kostenfrei erhalten würden. Daneben könnte der Arbeitgeber auch über Impfprämien Anreize schaffen. Weigern Sie sich, sich impfen zu lassen, dürfen daraus aber derzeit auch keine direkten Nachteile für Sie entstehen. Wichtig, nicht nur beim Thema Impfprämien ist, dass der Grundsatz, dass alle Mitarbeitenden gleichbehandelt werden müssen, muss immer gewahrt sein.
Kann der Arbeitgeber mir den Zugang zum Betrieb oder sozialen Einrichtungen des Betriebes, etwa der Kantine, verweigern, wenn ich nicht geimpft bin?
Solche Maßnahmen sind durchaus denkbar, müssen aber wohl sachlich gut begründet sein sodann. Grundsätzlich gilt jedoch: Das arbeitsrechtliche Maßregelungsverbot, wonach dem Mitarbeitenden, der sich gegen eine Impfung entscheidet, keine Konsequenzen drohen dürfen, verbietet eine unzulässige Benachteiligung.
Was passiert, wenn ich an Covid-19 erkranke und mich nicht freiwillig habe impfen lassen?
Da keine Impfpflicht besteht, passiert erst einmal nichts.
Für bestimmte Berufsgruppen gilt bekanntlich eine Pflicht zur Masernimpfung. Ich bin schon etwas älter und wurde als Kind nie geimpft – hatte aber Masern. Muss ich mich trotzdem impfen lassen?
Erwachsenen, die nach 1970 geboren wurden, wird eine einmalige Masernimpfung empfohlen, wenn sie bisher nicht oder nur einmal geimpft wurden oder unsicher über einen ausreichenden Schutz sind. Schwierig wird es dann, nachvollziehbar zu machen, dass man immun ist. Hierzu müssten Sie ein ärztliches Zeugnis über eine ausreichende Immunität gegen Masern vorlegen können.
Was, wenn ich mich nach einer Impfung nicht wohlfühle – kann ich dann zu Hause bleiben?
Die Mitarbeitenden entscheiden selbst darüber, ob er oder sie sich in der Lage fühlt, die Arbeit ausüben zu können. Generell gilt, dass sie für die ersten drei Tage Ihrer Erkrankung keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen müssen. Abweichungen davon müssen in Ihrem Arbeitsvertrag vermerkt sein.
BITTE BEACHTEN SIE, dass die vorstehenden Ausführungen allgemeinen Hinweise sind und dass diese keineswegs eine Rechtsberatung im Einzelfall ersetzen. Die Hinweise ergehen somit ohne Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit und Haftungsübernahme. Bei persönlichen Einzelfragen wenden Sie sich am besten an ein Mitglied der rechtsberatenden Berufe und klären Ihren Einzelfall ab.