07.04.2020 -> Minijobs (450 Euro-Job) in Zeiten der Corona-Krise

Die neusten Informationen finden Sie auf den Seiten der Minijobzentrale : https://blog.minijob-zentrale.de/2020/03/31/faq-zum-coronavirus-was-minijobber-und-deren-arbeitgeber-jetzt-wissen-muessen/

-> insbesondere könnte für Sie auch folgender Punkt von Interesse sein:  Minijob neben Kurzarbeit:  450 Euro-Grenze darf wegen Corona überschritten werden.

 

07.04.2020 -> BAFA-Sofort-Beratungsprogramm für betroffene Unternehmen

Am 3. April 2020 ist eine modifizierte Richtlinie zur Förderung unternehmerischen Know-hows für Corona-betroffene Unternehmen in Kraft getreten.

Inhalt der Beratung: Analyse der konkreten Auswirkungen inkl. ergreifender Maßnahmen und Handlungsempfehlungen

– 100%-Zuschuss zur Beratungsleistung, max. 4.000 Euro (Beratungskosten inkl. Honorar, Reisekosten, Auslagen des Beraters).

– Die Umsatzsteuer muss der Unternehmer tragen. Sie wird nicht bezuschusst.

– Anträge können ab sofort bis 31.12.2020 gestellt werden.

– Ab sofort können Sie einen Antrag für Beratungen, die bis zu einem Beratungswert von 4.000,00 Euro für Corona-betroffene kleine und mittlere Unternehmen (KMU) einschließlich Freiberufler ohne Eigenanteil gefördert werden, beim BAFA stellen.

Nähere Informationen – insbesondere zur Antragstellung – entnehmen Sie bitte dem Merkblatt für Corona betroffene Unternehmen. Weitere Informationen finden Sie hier:  https://www.bafa.de/DE/Wirtschafts_Mittelstandsfoerderung/Beratung_Finanzierung/Unternehmensberatung/unternehmensberatung.html?nn=8062106

Wir bitten um Nachsicht, dass wir angesichts der aktuellen Situation die Vielzahl von schriftlichen Anfragen zum Thema Corona-Virus und den möglichen Auswirkungen auf die Richtlinie nicht entsprechend für jeden Einzelfall beantworten können.

06.04.2020 -> Überarbeiteter Antrag „Corona-Sofort-Hilfe“ vom 03.04.2020

Auf Intervention der Kammern wurde der Einleitungstext des Antrags nunmehr angepasst!

Was bedeutet „Haupterwerb“? Beim Haupterwerb übersteigen die Einnahmen (Gewinne) aus unternehmerischer Tätigkeit die aus einer unselbstständiger Tätigkeit.

Berechnung „Liquiditätsengpass“: Lebenshaltungskosten und Personalkosten sind hierbei nicht anrechenbar! Einzige Ausnahme: anteilige Miete für ein bereits (in der letzten Steuererklärung) anerkanntes Arbeitszimmer.

Neu eingestellte Dokumente finden Sie hier!

Bereits eingereichte Anträge bei der ISB behalten ihre eine Gültigkeit!

Nachbessern: Haben Sie einen unvollständigen oder fehlerhaften Antrag eingereicht? Handeln Sie jetzt und folgen Sie den Anweisungen in den FAQ auf Seite 4!

FAQ: Lesen Sie die überarbeitete Fassung bitte sorgfältig durch!

Weitere Informationen zum Corona Soforthilfe Kredit RLP finden Sie hier:  https://isb.rlp.de/604-corona-soforthilfe-kredit-rlp#tab6179-1

05.04.2020 -> Zahnärzte richten Notdienst für Corona-Patienten ein; die Hotline ist erreichbar unter der Telefonnummer 06131 / 8927 311

Die zahnärztliche Notfallversorgung von rheinland-pfälzischen Patienten, die mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert bzw. an COVID-19 erkrankt sind oder unter häuslicher Quarantäne stehen, ist gesichert. Ab sofort übernehmen 18 Zahnarztpraxen und Zahnkliniken im Bundesland deren Notfallbehandlung. Organisiert wird der Corona-Notfalldienst von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) Rheinland-Pfalz in Abstimmung mit den Bezirkszahnärztekammern (BZK) Koblenz, Pfalz, Rheinhessen und Trier.

Der Weg in die Corona-Schwerpunktpraxis:

KZV und BZK bitten die mit dem Virus SARS-CoV-2 infizierten oder unter Quarantäne gestellten Patienten, die unter starken anhaltenden Zahnschmerzen, Blutungen sowie Schwellungen/ Abszessen im Zahn-, Mund- und Kieferbereich leiden, sich mit der Hotline der Kassenzahnärztlichen Vereinigung in Verbindung zu setzen, die dann die Behandlung veranlasst. Die Hotline ist erreichbar unter der Telefonnummer 06131 / 8927 311, montags bis freitags zwischen 8:30 Uhr und 18:00 Uhr. Außerhalb dieser Zeiten (abends, an Wochenenden und Feiertagen) wenden sich diese Patienten bitte an den allgemeinen medizinischen Notfalldienst unter der Rufnummer 116 117.

Da mit SARS-CoV-2 infizierte bzw. COVID-19-Patienten zumeist unter häuslicher Quarantäne stehen, empfehlen die zahnärztlichen Organisationen, dass sie ihren Zahnarztbesuch bei der Behörde melden, die die Quarantäne angeordnet hat. Das ist in der Regel das Gesundheitsamt.

Alle anderen Patienten, die nicht mit dem Virus SARS-CoV-2 infiziert bzw. nicht an COVID-19 erkrankt sind und auch nicht unter diesem Verdacht stehen, wenden sich bitte im Notfall oder bei akuten Schmerzen, wie bisher, an ihren Hauszahnarzt. An Wochenenden und Feiertagen ist der allgemeine zahnärztliche Notfalldienst der Bezirkszahnärztekammern ihre erste Anlaufstelle. Die Kontaktdaten finden sich auf der Internetseite www.kzvrlp.de/patienten. Grundsätzlich gilt, dass der zahnärztliche Notfalldienst ausschließlich für akute Schmerzpatienten bestimmt ist. Die KZV und die Zahnärztekammern bitten darum, die Notdienstpraxen gerade während der Corona-Pandemie nicht wegen aufschiebbarer Behandlungen aufzusuchen.

Die Pressemeldung finden sie auf der Seite der KZVRLP, Pressemitteilung der KZVRLP vom Mainz, 03.04.2020.

Informationen für Zahnärzte: https://www.kzvrlp.de/mitglieder/coronavirus/#c3243

Inforamtionen zum Notdienst für Corona-Patienten: https://www.kzvrlp.de/mitglieder/coronavirus/notdienst/

05.04.2020 -> Hinzuverdienst bei Kurzarbeitergeld

Der Gesetzgeber hat aufgrund der aktuellen Krise die Hinzuverdienstmöglichkeiten zum Kurzarbeitergeld gelockert. Mit Aufnahme einer Nebenbeschäftigung in einem systemrelevanten Bereich lassen sich finanzielle Einbußen ausgleichen.

Weitere Informationen finden Sie hier:

https://www.arbeitsagentur.de/finanzielle-hilfen/kurzarbeitergeld-arbeitnehmer