22.04.2020 -> Kostenaufwand von Hygienemaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie, unser GOZ-Referent Dr. Michael Herget informiert

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

der Vorsitzende der GOZ-Gruppe Süd Herr Dr. Wilz hat mich über folgenden Beschluss bezüglich der Berechnung für den erhöhten Kostenaufwand von Hygienemaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie in Kenntnis gesetzt.

Beschluss Nr. 34 des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen:

Zur Abgeltung der aufgrund der COVID-19-Pandemie massiv erhöhten Kosten für Schutzkleidung etc. kann der Zahnarzt die Geb.-Nr. 3010 GOZ analog zum 2,3 fachen Satz, bei allen Patienten jeweils pro Patientenkontakt zum Ansatz bringen. Auf der Rechnung ist die Geb.-Nr. mit der Erläuterung „3010 analog – erhöhter Hygieneaufwand“ zu versehen. Dem entsprechend kann ein erhöhter Hygieneaufwand dann jedoch nicht zeitgleich ein Kriterium bei der Faktorsteigerung nach § 5 Abs. 2 darstellen.

Dieser Beschluss tritt am 09. April 2020 in Kraft und gilt zunächst befristet bis zum 31. Juli 2020. Er erfasst alle in diesem Zeitraum durchgeführten Behandlungen.

Mit kollegialen Grüßen,

Dr. Michael Herget

GOZ-Referent der Bezirkszahnärztekammer Trier

17.04.2020 -> Allgemeines: Neue Landesverordnung regelt Lockerungen ab 20. April

Die Landesregierung kündigt eine neue Verordnung an, die ab Montag in Kraft treten soll. Grundzüge der Verordnung sind bereits veröffentlicht, wie folgt:

https://www.rlp.de/de/pressemitteilungen/einzelansicht/news/News/detail/neue-landesverordnung-regelt-lockerungen-fuer-die-bevoelkerung-bei-weiter-hohem-infektionsschutz/

Sobald die Verordnung erscheint, finden Sie sie hier:

https://corona.rlp.de/de/service/rechtsgrundlagen/

16.04.2020 – >BMG-Referentenentwurf SARS-CoV-2-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung

Das Bundesministerium für Gesundheit hat am 16.04.2020 einen Referentenentwurf für eine Verordnung zum Schutz der Versorgungsstrukturen im Bereich der zahnärztlichen Versorgung infolge der wirtschaftlichen Auswirkungen der SARS-CoV-2-Epidemie vorgelegt. Der Referentenentwurf sieht vor, dass zur Sicherung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Praxen die Zahlungen, die die Krankenkassen zur Versorgung ihrer Versicherten leisten, in angemessener Höhe fortgeführt werden. Es wird an jeden zugelassenen Leistungserbringer eine einmalige nicht rückzahlbare Ausgleichszahlung in Höhe von 40 Prozent des im vierten Quartal 2019 von der gesetzlichen Krankenversicherung erhaltenen Vergütungsvolumens geleistet.

15.04.2020 – > der interne Mitgliederbereich ist eröffnet.

Liebe Mitglieder der BZK-Trier,

sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

wir freuen uns Ihnen mitteilen zu können, dass der „Interne Mitgliederbereich“ für Sie alle freigeschaltet ist. Sofern Sie sich dazu bei uns angemeldet haben, hat Sie eine E-Mailnachricht erreicht, welcher Sie die Vorgehensweise zum Login und der Passwortvergabe entnehmen können. Wir bitten um Beachtung.

Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Ihr Team der Geschäftsstelle der BZK Trier

14.04.2020 -> Was tun, bei einem Ablehnungsbescheid der ISB

Corona-Soforthilfe:

Zahlreiche Anträge werden von der ISB abgelehnt.

Häufige Gründe dafür sind, dass  der Antrag unvollständig, fehlerhaft oder nicht lesbar eingereicht wurde.

Die gute Nachricht lautet: Ein neuer Antrag kann eingreicht werden! Bitte beachten Sie dies!