Barzahlung in Praxen weiterhin möglich

Aufgrund der geänderten steuergesetzlichen Anforderungen gemäß § 146 a Abgabenordnung bieten einige Anbieter von Praxisverwaltungssoftware keine Abrechnungsmöglichkeiten von Barzahlungen mehr an oder nur gegen einen Aufpreis. Dies hat vermehrt zu der fälschlichen Annahme geführt, Barzahlungen seien in Zahnarztpraxen nicht mehr zulässig.

Barzahlungen stellen aber auch weiterhin ein legitimes Mittel der Bezahlung dar, jedoch haben sich die Abrechnungsvoraussetzungen geändert, was dazu geführt hat, dass manche Betreiber diese Form der Abrechnung nicht mehr anbieten möchten.

Betroffene Zahnarztpraxen, welche auch weiterhin die Barzahlung anbieten wollen, sollten sich mit ihrer Steuerberaterin oder ihrem Steuerberater in Verbindung setzen, um die derzeit gültigen Abrechnungsvoraussetzungen der Barzahlung zu erfahren.

Abmahnwelle rollt! Gefahr durch Google Fonts auf Websites

In den letzten Wochen erreichen uns immer öfter Nachrichten, dass Zahnarztpraxen durch die nicht datenschutzkonforme Einbindung von Google Fonts auf ihrer Internetseite abgemahnt werden. Hierbei handelt es sich um Massenabmahnungen, welche auf die Datenschutz-Grundverordnung gestützt werden und einen Unterlassungsanspruch geltend machen. Wir empfehlen Ihnen zu überprüfen, ob und in welcher Form Sie Google Fonts auf Ihrer Webseite verwenden.

Google Fonts ist ein interaktives Verzeichnis mit über 1.400 von Google bereitgestellten Schriftarten (im englischen: Fonts). Diese Schriftarten sind frei verfügbar und können sowohl remote als auch lokal verwendet werden.

Eine remote Google Fonts-Einbindung übermittelt jedoch personenbezogene Daten (IP-Adresse des Besuchers der Internetseite) der Webseiten-Besucher an den Server von Google in den USA. Eine solche Weitergabe der IP-Adresse bedarf nach einem Urteil des LG München (Az.: 3 O 17493/20) einer ausdrücklichen Zustimmung des Besuchers.

Nur eine lokale Nutzung, also ohne Anbindung an den Server von Google, ist datenschutzrechtlich unbedenklich und bedarf auch keiner Zustimmung des Besuchers der Internetseite. Diese Lösung sollte, soweit Google Fonts genutzt werden, präferiert werden.

Prüfen Sie, ob und in welcher Form Sie Google Fonts auf Ihrer Webseite verwenden und soweit eine remote Einbindung von Google Fonts besteht, stellen sie diese zeitnah auf eine lokale Nutzung um. Eine Überprüfung Ihrer Webseite können Sie durch Eingabe der Adresse ihrer Internetseite unter folgendem Link vornehmen: Google-Fonts-Checker | SICHER3

Ansonsten raten wir: Fachkundigen Rat bei Ihrem IT-Dienstleister einholen; Abmahnung erhalten? Nicht ignorieren, holen Sie rechtskundigen Rat ein!

Ordentliche Vertreterversammlung der Bezirkszahnärztekammer Trier am 23.11.2022

Die Bezirkszahnärztekammer Trier hat am 23.11.2022 die ordentliche Vertreterversammlung einberufen. Bitte sehen Sie die vollständige Bekanntmachung anbei.

Höherer Mindestlohn zum 1. Oktober 2022

Zum 1. Oktober 2022 wurde der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland auf 12,00 € angehoben.

Umfang der Bestimmung

Die Regelung gilt grundsätzlich für alle Angestellten in Ihrer Praxis, unabhängig vom Eintrittsdatum und Dauer der Beschäftigung.

Eine Ausnahme besteht nur für:

  • Auszubildende
  • ehrenamtlich Tätige
  • Jugendliche unter 18 Jahre ohne Berufsabschluss
  • Langzeitarbeitslose bis zu einer Dauer von sechs Monaten nach Tätigkeitsaufnahme
  • Selbstständige
  • freie Mitarbeiter
  • Praktikanten bis zu einer Dauer von drei Monaten oder die das Praktikum als Einstiegsvoraussetzung/Berufsausbildungsvorbereitung absolvieren
  • körperlich oder geistig beeinträchtigte Menschen in einem „arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis“

Ob das monatliche Gehalt Ihrer Angestellten den gesetzlichen Mindestlohn erfüllt, können Sie folgendermaßen nachrechnen:

monatliches Gehalt / (Wochenarbeitszeit * 4,33) = Stundenlohn

zum Beispiel: 2.500 € / (40 h * 4,33) = 14,43 €/h

Bei der Berechnung der Arbeitszeit werden alle Zeiten berücksichtigt, in denen die/der Arbeitnehmende auf Bestimmung der/des Arbeitgebenden hin tatsächlich Arbeiten verrichtet; daher gehören sogenannte Rufbereitschaften, wie sie beim zahnärztlichen Notfalldienst üblich sind, nicht zur Arbeitszeit.

Da die gesetzliche Entgeltgrenze für Minijobber auf 520 € im Monat angehoben wurde, verbleiben die bisherigen arbeitszeitlichen Regelungen, dass diese im Monat maximal 43,33 Stunden beschäftigt werden dürfen. Aufgebaute Überstunden dürfen 50 % der vereinbarten monatlichen Arbeitszeit nicht überschreiten und müssen innerhalb von 12 Monaten nach ihrer Entstehung abgegolten werden. Des Weiteren sind für Minijobber nun wöchentliche detaillierte Stundenpläne zu führen, die zwei Jahre nach Beginn des, für die Aufzeichnung relevanten, Datums (z.B.: Datum des Wochenbeginns) aufzubewahren sind.

 

Zulagen zum Gehalt

Bei der Berechnung des Mindestlohns ist zu berücksichtigen, ob die/der Arbeitnehmende durch die/den Arbeitgebende/n neben dem monatlichen Gehalt noch weitere Zulagen erhält. Dabei sind jene Zulagen, die für die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitsleistung der Arbeitnehmenden vereinbart worden, ebenfalls im Monat des Zuflusses zu berücksichtigen. Zulagen für nicht vorausbestimmbare Arbeitsleistungen sind hingegen nicht anzurechnen.

folgende Leistungen sind zur Bestimmung des Mindestlohns anzurechnen:

  • Fahrtkostenersatz oder -erstattung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
  • Umsatzbeteiligungen, sofern diese vertraglich festgehalten wurden

folgende Leistungen sind nicht anzurechnen:

  • Sonn-, Feiertags-, Überstunden-, und Nachtzuschläge
  • vermögenswirksame Leistungen
  • Aufwendungsersatzleistungen
  • Sachleistungen
  • Weihnachts-/Urlaubsgelder, 13. Gehalt, sofern es sich um eine einmalige widerrufliche Auszahlung handelt

 

Externe Dienstleister

Geben Sie einen Auftrag an einen Dienstleister ab, damit dieser eine Leistung für einen Dritten (z.B. Labor zur Herstellung von Zahnprothesen für einen Patienten) erbringen kann, so müssen Sie sicherstellen, dass auch der Dienstleister seinen Mitarbeitenden einen Mindestlohn auszahlt. Eine schriftliche Bestätigung darüber ist daher zu empfehlen.

 

weitere Regelungen

  1. Auch in höheren Gehältern ist ein Mindestlohn enthalten. Daher greift auch hier die Pflicht, dass ein/e Arbeitgebende/r den Angestellten den Lohn spätestens am letzten Bankarbeitstag des Monats, der auf den Monat der Leistungserbringung folgt, auszuzahlen hat.
  2. Dokumentationspflichten nach § 17 Abs. I und II des Mindestlohngesetzes sind nicht einzuhalten, wenn die/der Arbeitnehmende ein regelmäßiges monatliches Gehalt von mehr als 2958 € brutto erhält oder die/der Arbeitnehmende ein regelmäßiges monatliches Gehalt von mehr als 2000 € brutto erhält und die/der Arbeitgebende nachweisen kann, dass dieses in den vergangenen 12 Monaten ausgezahlt wurde.
  3. Arbeitsvertragliche Ausschlussfristen zur Beanspruchung des Mindestlohns sind unwirksam. Ein Anspruch auf Zahlung von Mindestlohn kann innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren geltend gemacht werden.

 

Wichtig

Die Zahlung des Mindestlohns durch die Arbeitgebenden wird seitens des Zolls überwacht und stichprobenartig geprüft.

Bitte beachten Sie, dass ein Verstoß gegen Dokumentationspflichten zu einem Bußgeld von bis zu 30.000 € führen kann; die unausreichende oder nicht rechtzeitige Zahlung des Gehalts zu Bußgeldern von bis zu 500.000 €.

Neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zum 1. Oktober 2022

Ab dem 1. Oktober 2022 ist bundesweit die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung in Kraft getreten.

Wir stellen Ihnen die für Sie wichtigsten Neuerungen kurz und übersichtlich zusammen.

Zutritt:

  • Patientinnen und Patienten sowie deren Begleit- und Betreuungspersonen unterliegen keiner Testpflicht und müssen ebenfalls keinen Nachweis einer Immunisierung zur Zulassung zur Behandlung vorlegen.
  • weitere Personen, die Ihre Praxis für einen längeren Zeitraum betreten (z.B. Handwerker) müssen entweder einen aktuellen negativen Corona-Test oder eine Immunisierung nachweisen.

Maskenpflicht:

  • alle Personen, die die Praxis betreten, müssen eine Maske des FFP2-Standards oder vergleichbar tragen – medizinische Masken sind nicht ausreichend!
  • eine Ausnahme für die oben genannte FFP2-Maskenpflicht besteht für
    • Kinder unter 6 Jahren
    • Personen, die durch eine ärztliche Bescheinigung vorweisen können, dass Ihnen das Tragen einer FFP2-Maske oder medizinischen Maske nicht möglich ist
    • gehörlose und schwerhörige Menschen sowie deren Begleitpersonen

Hygienekonzept:

Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber muss anhand aktueller Gefährdungsbeurteilungen eine Hygienekonzept erstellen und Schutzmaßnahmen für die Mitarbeitenden treffen. Dazu gehören insbesondere die Umsetzung des AHA+L-Konzeptes, Verminderung von Personenkontakten und in diesem Zusammenhang die Prüfung der Möglichkeit einer Home-Office Tätigkeit, sowie ein betriebliches Testangebot und das Zurverfügungstellen geeigneter Schutzmasken. Die Masken sind von den Mitarbeitenden zu tragen.

Das Hygienekonzept ist den Mitarbeitenden in geeigneter Form jederzeit zugänglich zu machen.