Aktuelles Kurzrundschreiben -> Änderung des Infektionsschutzgesetzes: Neue Regelungen für die Zahnarztpraxen! (Stand 23.11.2021)
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
sehr geehrte Damen und Herren,
wie Sie alle den diversen Nachrichten entnommen haben, tritt das von Bundestag und Bundesrat beschlossene Infektionsschutzgesetz mit den neuen Corona-Regeln, mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, voraussichtlich am morgigen Mittwoch, 24.11.2021, in Kraft.
Am vergangenen Freitag hat auch der Bundesrat die von der „Ampelkoalition in Bildung“ geplanten Änderungen des Infektionsschutzgesetzes beschlossen. Die wesentlichen Änderungen sind neben der Beendigung der epidemischen Lage nationaler Tragweite unter gleichzeitiger Einführung eines Maßnahmenkatalogs die Einführung einer 3G-Regel am Arbeitsplatz sowie die Rückkehr zur Homeoffice-Pflicht. Die 3G-Regel am Arbeitsplatz sowie die Homeoffice-Pflicht gelten dann wahrscheinlich vorerst bis zum 19. März 2022.
Besondere Bedeutung kommt dabei dem neuen § 28b Absatz 2 IfSG zu, der dem Grunde nach eine 3G-Plus-Regel für Zahnarztpraxen einführt und umfassende Nachweis- und Dokumentationspflichten für die Zahnarztpraxis vorschreibt. Insoweit sind gegenüber nichtärztlichen Arbeitgebern weitere Vorgaben verpflichtend einzuhalten.
Gesetzestext
28b Bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit2019 (COVID-19), Verordnungsermächtigung
(1) ….. 2Sofern die dem Testnachweis zu Grunde liegende Testung
mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist, darf diese abweichend von § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) maximal 48 Stunden zurückliegen. 3Abweichend von Satz 1 ist Arbeitgebern und Beschäftigten ein Betreten der Arbeitsstätte erlaubt, um
- unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme ein Testangebot des Arbeitgebers zur Erlangung eines Nachweises im Sinne des § 4 Absatz 1 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28.06.2021 V1), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. September 2021 (BAnz AT 09.09.2021 V1) geändert worden ist, wahrzunehmen oder
- ein Impfangebot des Arbeitgebers wahrzunehmen.
4Der Arbeitgeber hat seine Beschäftigten bei Bedarf in barrierefrei zugänglicher Form über die betrieblichen Zugangsregelungen zu informieren.
(2) 1Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher in den folgenden Einrichtungen und Unternehmen dürfen diese nur betreten, wenn sie getestete Personen im Sinne des § 2 Nummer 6 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) sind und einen Testnachweis mit sich führen:
- Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 IfSG mit der Maßgabe, dass Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen auch dann umfasst sind, wenn dort keine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, und
- Einrichtungen und Unternehmen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 und 7 IfSG.
2In oder von den in Satz 1 genannten Einrichtungen und Unternehmen behandelte, betreute, gepflegte oder untergebrachte Personen gelten nicht als Besucher im Sinne des Satzes 1. 3Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 4Für Arbeitgeber und Beschäftigte, die geimpfte Personen oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nummer 2 oder Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) sind, kann die zu Grunde liegende Testung auch durch Antigen-Tests zur Eigenanwendung ohne Überwachung erfolgen. 5Eine Testung nach Absatz 1 Satz 2 muss für Arbeitgeber und Beschäftigte, die geimpfte Personen oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nummer 2 oder Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) sind, höchstens zweimal pro Kalenderwoche wiederholt werden. 6Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. 7Die in Satz 1 genannten Einrichtungen und Unternehmen sind verpflichtet, ein einrichtungs- oder unternehmensbezogenes Testkonzept zu erstellen. 8Im Rahmen des Testkonzepts haben sie Testungen auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 für alle Beschäftigten und Besucher anzubieten.
Auszug aus der Begründung:
In § 28b Absatz 2 IfSG wird über Absatz 1 hinausgehend festgelegt, dass Arbeitgeber und Beschäftigte in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen, in denen besonders vulnerable Personen behandelt, betreut, gepflegt oder untergebracht sind, sowie Besucher in solchen Einrichtungen, diese nur betreten dürfen, wenn sie als getestet im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung gelten. Dabei gelten als Besuchspersonen nicht nur
Privatbesuche von Bewohnerinnen und Bewohnern, sondern alle Personen, die etwa aus einem beruflichen Grund die Einrichtung betreten wollen oder müssen (beispielsweise Therapeuten, Handwerker oder Paketboten). Nicht dazu gehören jedoch in der Einrichtung oder von einem Unternehmen versorgte Behandelte, Betreute, Gepflegte und Untergebrachte (Satz 2). Da der Testnachweis 24 Stunden Gültigkeit hat, muss eine Testung höchstens alle 24 Stunden wiederholt werden.
Als besonders schutzwürdige Einrichtungen gelten nach Satz 1 konkret Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 mit der Maßgabe, dass Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, auch dann umfasst sind, wenn dort keine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt sowie Einrichtungen und Unternehmen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 und 7. Zu den in § 36 Absatz 1 Nummer 2 und 7 genannten Einrichtungen und Unternehmen gehören stationäre Einrichtungen und ambulante Dienste der Eingliederungshilfe (z. B. besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderungen, Werkstätten für behinderte Menschen).
Als Testnachweise kommen nach § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung Testungen in Frage, die durch die Einrichtungen oder Unternehmen selbst vor Ort stattfinden, die der Arbeitgeber im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, durchführt oder von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1
der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen oder überwacht wurde. Eine Überwachung muss vor Ort erfolgen. Abweichungen ergeben sich dadurch, dass Satz 3 die entsprechende Anwendbarkeit des Absatzes 1 Satz 2 bestimmt. Satz 4 bestimmt ferner, dass zum einen für Arbeitgeber und Beschäftigte, die geimpfte Personen oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nummer 2 oder Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sind, die zugrundeliegende Testung auch durch Antigen-Tests zur Eigenanwendung ohne Überwachung erfolgen kann. In Satz 5 wird zum anderen für diesen Personenkreis ein von Absatz 1 Satz 2 abweichender Testrhythmus insoweit bestimmt, dass die zugrundeliegende Testung für geimpfte Personen oder genesene Personen höchstens zweimal pro Kalenderwoche wiederholt werden muss.
Die Erstellung eines einrichtungs- oder unternehmensbezogenen Testkonzepts, das in sehr vielen dieser Einrichtungen bereits mit Bezug auf die Regelungen der Corona-Testverordnung geschaffen wurde, wird als gesetzliche Verpflichtung verankert. Die Testkonzepte sollen dabei Beschäftigte, Besuchspersonen und gepflegte und betreute Personen umfassen und insbesondere die konkreten Vorgaben dieser Vorschrift zur Durchführung von Testungen bei Beschäftigten und Besuchspersonen aufgreifen, aber auch die fachlich angemessene Umsetzung weiterer Vorgaben aus der Corona-Testverordnung (wie die Testung von pflegebedürftigen Personen) enthalten. In den Testkonzepten können insbesondere fachliche, personelle, strukturelle und organisatorische Rahmensetzungen und Verfahren zur Durchführung von Testungen festgelegt werden.
Anhand der Gesetzesmaterialien sind hier in unserer Kammer verschiedene Fragen aufgeworfen worden und werden nachfolgend gebündelt und beantwortet. Der Katalog ist aufgrund der Dynamik des Themas jedoch keineswegs abschließend zu verstehen und alle Hinweise ergehen ohne Anerkennung einer Gewährübernahme.
Wir haben Ihnen nachfolgend die für Zahnarztpraxen geltenden neuen Regelungen zusammengestellt und bitten um Kenntnisnahme:
- Testkonzept für die Testung von in Zahnarztpraxen tätigen Personen und Besuchern auf das Coronavirus SARS-CoV-2
Nach dem neuen Infektionsschutzgesetz sind Praxen verpflichtet, ein einrichtungsbezogenes Testkonzept für die Testung aller in den Praxen tätigen Personen sowie Besucherinnen und Besucher der Praxis vorzuweisen.
Ein Muster für ein Corona-Testkonzept könnte wie folgt aussehen (ohne Anspruch auf Vollständigkeit und Gewährübernahme!):
Testkonzept für die Testung von in Zahnarztpraxen
tätigen Personen und Besuchern auf das Coronavirus SARS-CoV-2
A) In der Zahnarztpraxis tätige Personen
Um eine Verbreitung des Coronavirus durch asymptomatisch tätige Personen in Zahnarztpraxen im Rahmen des Patientenkontakts zu verhindern bzw. zu reduzieren und den Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes zu entsprechen, werden alle in der Praxis tätigen Personen wie folgt getestet:
1.Geimpfte und genesene Personen
Personen, die gegen eine Erkrankung durch COVID-19 geimpft bzw. genesen sind, müssen täglich eine Testung vorweisen. Die Testungen sind mittels Corona-PoC-Antigen-Schnelltest auf das Coronavirus SARS-CoV-2 (nach TestV) durchzuführen (auch Selbsttest ohne Aufsicht). Alternativ können diese Personen auch einen Testnachweis mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik (PCR, PoC-PCR) erbringen. Dieser muss dann nur zwei Mal pro Woche erfolgen.
2.Ungeimpfte Personen
Personen, die bisher nicht gegen eine Erkrankung durch COVID-19 geimpft bzw. von dieser Erkrankung genesen sind, müssen ebenfalls täglich eine Testung nachweisen. Die Testungen sind mittels Corona-PoC-Antigen-Schnelltest unter Aufsicht durchzuführen. Dies geschieht entweder in der Praxis oder durch eine zugelassene Teststelle. Das Ergebnis des Tests muss in jedem Fall vor Aufnahme der Tätigkeit in der Praxis vorliegen.
Die Corona-PoC-Antigen-Schnelltests in der Praxis werden nur durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durchgeführt, die über (mindestens) grundlegende medizinische Kenntnisse verfügen (Zahnärztin/ Zahnarzt, Zahnmedizinische Fachangestellte/ Zahnmedizinischer Fachangestellter). Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen entsprechend für die Durchführung der Testung geschult sein. Die eingesetzten Corona-PoC-Antigen-Schnelltests in der Praxis sind auf der Liste des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) aufgeführt und erfüllen die entsprechenden Kriterien. Die Herstellerangaben des Corona-PoC-Antigen-Schnelltests müssen in der Praxis vorliegen und beachtet werden.
Verantwortliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter für die Durchführung der praxisinternen Testung sind:
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX (entsprechende Personen wären hier anzugeben und aufzuführen).
Nach der Durchführung des Corona-PoC-Antigen-Schnelltests in der Praxis wird das Testergebnis der getesteten Person umgehend mitgeteilt. Ist der Corona-PoC-Antigen-Schnelltest positiv, erfolgt anschließend die Überprüfung (Bestätigung) des Testergebnisses mittels eines Corona-PCR-Tests.
B) Besucherinnen und Besucher
Besucherinnen und Besucher müssen beim Betreten der Zahnarztpraxis einen aktuell gültigen Testnachweis vorweisen, unabhängig davon, ob sie geimpft oder genesen sind.
Besucherinnen und Besucher in der Zahnarztpraxis sind beispielsweise Begleitpersonen der Patienten, Techniker, Handwerker, Brief- und Paketboten. Zu Besuchern zählen nicht Patientinnen und Patienten.
Für diesen Personenkreis ist in der Praxis die Möglichkeit einer Testung mittels Corona-PoC-Antigen-Schnelltest bereit zu stellen, soweit diese Personen keinen beim Betreten der Praxis noch gültigen PoC-Antigentest (Gültigkeit 24 Stunden), oder einen Testnachweis mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik (PCR, PoC-PCR; Gültigkeit 48 Stunden) vorweisen können.
Für einen durchgeführten Test können die Auslagen in Rechnung gestellt werden. Steuerrechtliche Auswirkungen sind bei der Steuerberaterin bzw. beim Steuerberater der Praxis zu erfragen.
Besucherinnen und Besucher unter sechs Jahren sind von der Testpflicht befreit.
C) Patientinnen und Patienten
Patientinnen und Patienten dürfen zwar auf ihren Impf- und Teststatus hin befragt werden, jedoch ist dieser nicht Voraussetzung für eine Behandlung. Er dient ausschließlich zur Beurteilung der Gefährdungslage in der Praxis.
D) Praxisinterne Dokumentation der täglichen Testergebnisse
Nichtimmunisierte Personen müssen entweder täglich in der Praxis (vor Arbeitsantritt) getestet werden oder einen PoC-Antigen-Schnelltest einer zertifizierten Teststelle, der nicht älter als 24 Stunden ist, beim Betreten der Praxis, vorlegen. Auch extern durchgeführte Tests müssen dokumentiert werden.
Immunisierte und genesene Personen müssen ebenfalls täglich einen Testnachweis vorlegen, der ebenfalls zu dokumentieren ist. Dies kann auch ein Selbsttest ohne Aufsicht sein.
Sämtliche Dokumentationen sind nach der Erhebung sechs Monate aufzubewahren.
E) Meldung der Testungen
- Nach dem neuen Infektionsschutzgesetz muss alle 14 Tage beim zuständigen Gesundheitsamt eine Meldung der Testungen erfolgen. Außerdem ist die Anzahl der Personen zu erfassen, die in der Praxis tätig sind, geimpft sind, behandelt wurden sowie sämtliche Besucher wie z. B. Begleitpersonen von Patienten, Techniker, Handwerker, Brief- und Paketboten. Wie dies genau erfolgen soll, ist derzeit noch offen und müsste mit den jeweils zuständigen Gesundheitsämtern abgeklärt werden.
- Antworten auf die häufigsten Fragen zum Betrieblichen Infektionsschutz des Bundesministerium für Arbeit und Soziales finden Sie unter:
https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html
Wir sind angehalten darauf unbedingt hinzuweisen, dass dies rein vorläufige Betrachtungen sind und keine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit übernommen wird, zumal in diesem dynamischen Geschehen noch zahlreiche Fragen zu klären sind.
Bei Rückfragen stehen wir zur Verfügung.
Mit den besten Grüßen
Ihre Vorstände und der Geschäftsführer der Bezirkszahnärztekammer Trier
San.Rat. Dr. Peter Mohr, ZA Stefan Chybych M.Sc., M.Sc.,
Liane Fischer, Dr. Michael Herget, Dr. Martin Spukti,
Dr. Robert Germund