Aktuelle Anpassungen: Testnachweis für Praxispersonal + 3G-Regel in der Zahnarztpraxis
„Aktuelle Anpassungen: Testnachweis für Praxispersonal
In Absprache mit dem rheinland-pfälzischen Gesundheitsministerium wurde das am 24.11. in Kraft gesetzte Infektionsschutzgesetz aktuell im Bereich der Testpflicht angepasst.
Für die Zahnarztpraxen in Rheinland-Pfalz gelten derzeit unterschiedliche Testmöglichkeiten, die je nach Personenkreis variieren können:
- Geimpfte oder Genesene durch einen Antigentest (Schnelltest) auch zur Eigenanwendung ohne Überwachung zweimal pro Kalenderwoche.
- Ungeimpfte müssen vor Arbeitsbeginn täglich einen Antigentest (nicht älter als 24 Stunden) oder einen PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) vorlegen.
Alle Besucher, die eine Zahnarztpraxis betreten, müssen einen Testnachweis erbringen, also auch Begleitpersonen von Patienten, Reinigungskräfte, Handwerker oder Lieferanten. Der Besucherstatus wurde konkretisiert. Von der Testpflicht ausgenommen sind sorgeberechtigte Personen bei der Behandlung minderjähriger Kinder. Außerdem Personen, die die Praxis nur kurzzeitig betreten, insbesondere Post- und Paketboten.
Auch Patienten sind von der Testpflicht ausgenommen.
Weitere Informationen finden Sie auf www.bzaek.de und/oder www.kzbv.de.
Die Landeszahnärztekammer ist weiterhin diesbezüglich im Gespräch mit Politik und Behörden. Wir halten Sie über Veränderungen auf dem Laufenden.“
(Quelle: https://www.lzk.de/medien/meldungen/2021-11-24-neues-infektionsschutzgesetz/)