3G in der Praxis -> Hinweise und Formulare für die Zahnarztpraxen (Stand 25.11.2021)

Quelle: https://www.bzaek.de/berufsausuebung/sars-cov-2covid-19/3g-in-der-praxis.html :

„Mit Datum vom 24. November 2021 ist das neue Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Kraft getreten. Für die Zahnarztpraxis wird durch diese Neuregelungen eine umfassende Testpflicht für das Praxispersonal und Besucher (nicht: Patientinnen und Patienten) eingeführt.

Die Bundeszahnärztekammer hat den Gesetzgeber nachdrücklich aufgefordert, die in § 28b IfSG neu eingeführten Test- und Dokumentationspflichten für Zahnarztpraxen sofort auszusetzen. Die Umsetzung der Regelungen ist wirklichkeitsfremd und gefährdet akut die Sicherstellung der flächendeckenden zahnärztlichen Versorgung in Deutschland. Von den Zahnarztpraxen geht aufgrund der dort gewährleisteten hohen Hygienestandards keine Infektionsgefahr aus.

Wir setzen uns derzeit auf allen Ebenen für eine bundesweite Aussetzung der Test- und Dokumentationspflichten für Zahnarztpraxen ein und sind zuversichtlich, dass kurzfristig eine Lösung herbeigeführt werden kann. Erste Bundesländer haben die Regelungen dem Vernehmen nach bereits ausgesetzt. Bitte informieren Sie sich bei Ihrer KZV oder Kammer, ob dies in Ihrem Kammerbereich bereits der Fall ist.

Soweit die Regelungen in Ihrem Bundesland ausgesetzt sind, ist eine Befolgung der Test- und Dokumentationspflichten nicht erforderlich.

Besteht in Ihrem Kammerbereich die Test- und Dokumentationsverpflichtung und verfügen Sie noch über entsprechendes Material, um die Testung durchzuführen, empfehlen wir Ihnen, der gesetzlichen Verpflichtung im Rahmen der verfügbaren Testkapazitäten nachzukommen. Für diesen Fall verweisen wir auf die auf dieser Website bereitgestellte „FAQ-Liste zur 3G-Regel in der Zahnarztpraxis“.

Verfügen Sie nicht mehr über entsprechendes Testmaterial, um die Testungen durchzuführen und ist Testmaterial aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Lieferengpässe nicht mehr erhältlich, kann die gesetzliche Verpflichtung nicht umgesetzt werden. In diesem Fall empfehlen wir Ihnen, Ihre vergeblichen Bemühungen, Testmaterial zu besorgen, sorgfältig zu dokumentieren und Ihre zahnärztliche Tätigkeit fortzusetzen. Eine Rechtspflicht, die nicht erfüllt werden kann, kann nach unserer Einschätzung auch nicht zu Sanktionen für Ihre Praxis führen.

Sobald wir neue Informationen haben, ob die Test- und Dokumentationspflichten für Zahnarztpraxen bundesweit ausgesetzt oder gar aufgehoben werden, werden wir Sie umgehend informieren.

Die sich durch das Gesetz ergebenden Neuerungen sind im Folgenden anhand von FAQs dargestellt.

Mustervorlagen und Dokumentationshilfe