27.03.2020 -> Stundung der Sozialversicherungsbeiträge ggf. möglich
Die gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) erleichtern die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen. Damit wollen sie von der Corona-Krise betroffene Unternehmen unterstützen. Das hat der Spitzenverband der GKV in einem Rundschreiben angekündigt. Auf Antrag des Arbeitgebers können die Beiträge zunächst für die Monate März bis Mai 2020 gestundet werden. Eine Stundung der Beiträge zu den erleichterten Bedingungen ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn alle anderen Maßnahmen aus den verschiedenen Hilfspaketen und Unterstützungsmaßnahmen der Bundesregierung ausgeschöpft sind. Wird eine Stundung bewilligt, werden Stundungszinsen nicht berechnet. Auch einer Sicherheitsleistung bedarf es nicht. Ebenfalls soll von der Erhebung von Säumniszuschlägen oder Mahngebühren abgesehen werden. Eine glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers, dass er erheblichen finanziellen Schaden durch die Pandemie, beispielsweise in Form von erheblichen Umsatzeinbußen, erlitten hat, soll in aller Regel ausreichend sein. Diese Hilfestellungen sollen auch für freiwillig in der GKV versicherte Selbstständige gelten. Bei diesen Selbstständigen ist allerdings zu prüfen, ob vor einer Stundung auch die Möglichkeit einer Beitragsermäßigung wegen eines krisen-haften Gewinneinbruchs in Betracht kommt.
Weitere Informationen finden Sie wie folgt: https://www.gkv-spitzenverband.de/gkv_spitzenverband/presse/pressemitteilungen_und_statements/pressemitteilung_1003392.jsp