23.03.2020 -> Weitere Hilfsmaßnahmen neben dem Kurzarbeitergeld

Liebe Kolleginnen und Kollegen, sehr geehrte Damen und Herren,

auf Grund der Coronakrise entsteht vielerorts derzeit temporär auch eine Wirtschaftskrise, deren Ausmaß und Dauer von der weiteren Virusentwicklung abhängen kann. Daher wollen wir Sie auch gebündelt über eventuell auch für Sie greifende Hilfsprogramme unterrichten, wobei sich die Qualifikation der  Hilfsprogramme unterscheidet:

  1. Ist Ihr Betrieb oder sind Angestellte Ihres Betriebes von Quarantänemaßnahmen betroffen
  2. Ist  Ihr Betrieb auf Grund behördlicher Anordnung still gelegt
  3. Ist Ihr Betrieb auf Grund der Folgen der Coronakrise wirtschaftlich betroffen ( Umsatzeinbruch, Gewinneinbruch)

Wir weisen hierzu jeweils per nachstenden Links auf die jeweiligen Maßnahmen für Sie hin:

Zu 1 und 2.)

https://lsjv.rlp.de/de/unsere-aufgaben/gesundheit/oeffentliches-gesundheitswesen/aufgaben-nach-dem-infektionsschutzgesetz/

Mittlerweile scheint geklärt zu sein, dass bei behördlicher Anordnung einer Betriebsschließung ebenfalls eine Entschädigung gezahlt wird. Davon nicht betroffen sind die einheitlichen Betriebsschließungen wie sie jetzt für den Einzelhandel , Gastronomiebetriebe, Frisöre, etc… ( siehe Pressekonferenz der Bundeskanzlerin Fr. Dr. Merkel, gestern Abend, siehe Anlage erste Seite unten).  Ob diese gesetzliche Regelung so bleibt, ist abzuwarten. Derzeit scheint ein Zuschussprogramm durch die Bundesregierung aufgelegt zu werden. In den Medien werden € 15.000,00 Zuschuss überliefert. Eine gesetzliche Regelung hierzu steht jedoch noch aus.

3.) Kurzarbeitergeldanträge haben wir bereits letzte Woche umfassend für Sie aufgeschlüsselt und auf die entsprechenden Seiten hingewiesen. Selbstverständlich führen wir das auch weiter aus.

Die KfW und/oder ISB legen Darlehensprogramme und ggf. Zuschussprogramme auf. Die Darlehen sind per Gesetz durch das Unternehmen  über die jeweilige Hausbank zu beantragen. Wir bitten um Verständnis, dass wir weder die Antragsverfahren noch die rechtliche oder steuerrechtliche Überprüfung der Anträge hier vornehmen können. Dies unterfällt nicht unseren Aufgabengebieten und ist auch nicht leistbar insofern. In einem ersten Schritt könnten Sie daher zunächst auf Ihre Hausbank zugehen  und mit dem jeweiligen Beratern dort das Notwendige besprechen.

Herabsetzungsanträge für Ertragssteuervorauszahlungen ( Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer ) wurden bereits letzte Woche aufgegriffen und auch ein Formular (Entwurf) veröffentlicht. Wir bitten Sie bei Interesse um Durchsicht der Kammernachrichten.

Steuerstundungen und Vollstreckungsaussetzungen werden gewährt, und zwar ohne strenge Stundungsbedürftigkeitsprüfung im Stundungsfalle. Vollstreckungen werden wahrscheinlich bis zum 31.12.2020 ganz auszusetzen sein (ohne Gewähr, Stand 23.03.2020).

Bitte überprüfen Sie täglich unsere Internetseiten. Die Programme im Einzelnen sind derzeit noch nicht gesetzlich geregelt und stehen noch nicht fest. Da die staatlichen Unterstützungsstellen damit technisch noch nicht in der Lage sind auszuzahlen, gewähren die Sparkassen und/oder Volksbanken sogenannte Vorabdarlehen, also Darlehen im Vorgriff auf staatlich gesicherte Darlehen, die später dann durch die jeweiligen Programme abgelöst werden. Die bisher vorliegenden Informationen sind beigefügt.

www.kfw.de

www.isb.rlp.de Rheinland – Pfalz ; https://mwvlw.rlp.de/de/themen/corona/

Im ersten Schritt müssen Sie , so auch gesetzlich gefordert, sich mithin selbst an das Kreditinstitut wenden. Wichtig: Da es sich um öffentliche Mittel handelt ist es in der Regel so, dass die Beantragung vor jeder Handlung erfolgen muss. Es gilt also, dass der Antrag besser früher als später zu stellen ist. Wie das in dem aktuellen Fall der Coronakrise zu handhaben ist, ist nicht geklärt.

Hinweis in eigener Sache: Bitte beachten Sie, dass die Informationen dieser Mail im Zeitpunkt des Zugangs bereits teilweise wieder überholt sein können. Die Änderungen kommen zum Teil stündlich ( derzeit bevorstehende Änderung 90% Haftungsfreistellung der KfW nicht 80%). Wir können für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der Angaben mithin keinerlei Gewähr übernehmen, worauf wir ausdrücklich hinweisen!