20.06.2020 -> Konjunkturpaket der Bundesregierung – befristete Senkung der Umsatzsteuersätze
Das Bundeskabinett hat am 12.06.2020 erste umfangreiche Maßnahmen des Konjunkturpakets beschlossen, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie entschlossen anzugehen. Dazu zählen insbesondere die befristete Senkung der Umsatzsteuer im zweiten Halbjahr 2020, ein Kinderbonus von 300 Euro, steuerliche Erleichterungen bei Abschreibungen für Unternehmen sowie weitreichende Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen.
Dies hat auch Auswirkungen auf die Rechnungslegung durch die Zahnarztpraxen ab 01.07.2020: Die Umsatzsteuer wird befristet vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 gesenkt. Der reguläre Steuersatz sinkt dabei von 19 % auf 16 %, der reduzierte Steuersatz von 7 % auf 5 %.
Die Leistungen einer Zahnarztpraxis sind überwiegend – aber nicht abschließend ! – gemäß § 4 Nr. 14 a) UStG umsatzsteuerfrei, wenn die erbrachten Leistungen einen therapeutischen oder diagnostischen Bezug (zahnärztliche Heilbehandlung) haben. Die Befreiung greift nicht für Leistungen ohne therapeutischen Bezug (kosmetische Behandlungen, Bleaching ohne medizinische Indikation).
Soweit Leistungen umsatzsteuerpflichtig sind, kommt der Regelsteuersatz (01.07.-31.12.2020 = 16%) zur Anwendung. Nur zahntechnische Leistungen oder Lieferung/Wiederherstellung von Zahnprothesen unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz (01.07.-31.12.2020 = 5%).
Bitte beachten Sie diese Änderungen und passen die Vorlagen entsprechend an. Bei Detailfragen stehen Ihre Steuerberater sicherlich gerne zur Verfügung.