17./18.3.2020 – Drängende Fragen in der Zahnarztpraxis zum Corona-Virus

Allgemeines:

Inzwischen sind in allen Bundesländern Infektionsfälle mit dem neuen Coronavirus (SARS-CoV-2) bestätigt worden. Das Robert Koch-Institut erfasst kontinuierlich die aktuelle Lage, bewertet alle Informationen, schätzt das Risiko für die Bevölkerung in Deutschland  auf „hoch“ ein und stellt Empfehlungen für die Fachöffentlichkeit zur Verfügung.

Das neuartige Coronavirus (SARS-CoV-2) breitet sich zunehmend aus. Bisher sind bundesweit zahlreiche Fälle der neuen Atemwegserkrankung COVID 19 bestätigt, Tendenz steigend. Die Fallzahlen sind aktuell stets unter www.rki.de/covid-19-fallzahlen abrufbar.

Weitere Übertragungen, Infektionsketten und lokale Infektionsausbrüche sind möglich. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand erfolgt die Übertragung über Tröpfchen und Kontakt, z. B. mit Körpersekreten. Symptome der akuten respiratorischen Erkrankung der unteren Atemwege sind Husten, Fieber, Schüttelfrost, Kopf- und Gliederschmerzen, Atembeschwerden und Luftnot, Müdigkeit und Appetitlosigkeit.

Hygienemaßnahmen leitet das RKI aus den bisher bekannten Daten und Erfahrungen mit anderen Coronaviren bei SARS und MERS sowie aus Erfahrungen mit der Influenza ab. Die Übertragung durch anamnestisch unauffällige, symptomlos erkrankte Patienten kann durch die Einhaltung der allgemeinen Schutz- und Hygienemaßnahmen verhindert werden.

Ein Besuch in der Hausarztpraxis oder im Krankenhaus sollte unbedingt vorher telefonisch angekündigt werden.

Achten Sie auch auf sich und Ihre Mitarbeiter!

Bitte sensibilisieren, informieren und schulen Sie Ihre Mitarbeiter zum korrekten Einsatz von persönlicher Schutzausrüstung und zum Selbstmonitoring auf Symptome! Für den Fall das Sie Kontakt mit einem bestätigten COVID-19-Patienten Kategorie I oder II hatten, meldet sich das zuständige Gesundheitsamt bei Ihnen. Das RKI hat Hinweise zum Umgang mit Kontaktpersonen veröffentlicht. Diese sind unter Berücksichtigung der Risikobewertung des zuständigen Gesundheitsamtes zu befolgen.

Zahnärztliche Behandlung von Patienten mit Symptomen

Patienten mit deutlichen Symptomen sollten sich bei Ihnen telefonisch anmelden und Ihre Praxis zunächst nicht betreten! Sie sollten sich stattdessen zur Sicherung der Diagnose und ggf. Einleitung einer Therapie telefonisch an den Hausarzt wenden. Befragen Sie ihre Patienten, die über eine Erkrankung der Atemwege klagen, ob sie in den vergangenen 14 Tagen in einem Risikogebiet waren oder Kontakt zu einem bestätigten COVID-19-Fall hatten. Oberstes Ziel muss sein, dass sich alle Patienten, die den Verdacht haben, an COVID-19 erkrankt zu sein, zunächst telefonisch bei ihrem Hausarzt oder dem ärztlichen Bereitschaftsdienst (Tel.: 116 oder 117) melden.

Ein Besuch in der Hausarztpraxis oder im Krankenhaus sollte unbedingt vorher telefonisch angekündigt werden.

Zur Anamnese empfehlen wir, sich an dem Flussdiagramm des RKI zu orientieren.

https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Massnahmen_Verdachtsfall_Infografik_DINA3.pdf?__blob=publicationFile

Zuständig für Gesundheitsschutz sind die Bundesländer, für Maßnahmen vor Ort die Gesundheitsämter. Aktuelle und ausführliche Informationen sind auf den Internetseiten des Robert Koch-Instituts oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) zu finden.

Vertretung

Der Vertragszahnarzt hat gemäß § 32 Abs. 1 Zulassungsverordnung-Zahnärzte (ZV-Z) die vertragszahnärztliche Tätigkeit persönlich in freier Praxis auszuüben. Er kann sich bei Praxisausfall innerhalb von zwölf Monaten bis zur Dauer von drei Monaten vertreten lassen. Dauert die Vertretung länger als eine Woche ist sie anzeigepflichtig und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung mitzuteilen. Falls Sie noch Fragen zu Vertretungsangelegenheiten haben, wenden Sie sich bitte an die zuständige KZV.

 

Kurzarbeit

Erleiden Zahnarztpraxen durch die Folgen von Corona Auftragsengpässe, KÖNNTE dafür ein Ausgleich über Kurzarbeitergeld (KUG) möglich sein – sofern die Kurzarbeit bzw. Praxisschließung auf einer behördlichen Anordnung oder nicht mehr vorhandener/lieferbarer Schutzausrüstung beruht. Dies ist am jeweiligen Einzelfall jedoch erst zu klären. Mit Blick auf die fortlaufenden Lohnkosten besteht dem Grunde nach für Arbeitgeber die Möglichkeit, die Arbeitszeit (mithin auch den Lohn) zu verringern und sog. „Kurzarbeit“ anzuordnen. Einseitig ist dies allerdings nicht möglich, sondern muss im Arbeitsvertrag (oder Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung) vereinbart sein – oder es müssen die betroffenen Arbeitnehmer zustimmen. Inwieweit Praxisangestellte einer Kurzarbeit freiwillig zustimmen, müssen Sie individuell mit Ihren Mitarbeitern klären, da kaum eine Praxis die Anordnung von Kurzarbeit in Mitarbeiterverträgen geregelt haben wird. Im Tarifvertrag ist die Kurzarbeit nicht aufgeführt. Ist keine Anordnung von Kurzarbeit möglich, muss der Lohn trotz Arbeitsausfalls weitergezahlt werden; es bliebe nur die Möglichkeit einer Kündigung oder Änderungskündigung. Wichtig ist, dass Betriebe und Unternehmen im Bedarfsfall bei ihrer zuständigen Agentur für Arbeit Kurzarbeit anzeigen.

Informationen Kurzarbeitergeld:

Informationen zum Kurarbeitergeld (FAQ)

https://www.arbeitsagentur.de/news/kurzarbeit-wegen-corona-virus

https://www.arbeitsagentur.de/datei/Merkblatt-8a-Kurzarbeitergeld_ba015385.pdf

Servicehotline für Arbeitgeber: 0800/45555 20

Quarantäne

Gemäß §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 30 Abs. 1 Satz 2 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) kann bei Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern angeordnet werden, dass sie in geeigneter Weise abgesondert werden, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung der übertragbaren Krankheit notwendig ist – Quarantäne.

Die von dem Gesundheitsamt angeforderte Kontaktliste darf entsprechend des IfSG ausgehändigt werden und steht über der DSGVO.

Die weitere Kontaktaufnahme mit eventuell gefährdeten Patienten und Personen sollte durch das Gesundheitsamt koordiniert werden.

Praxisausfall

Wenn  ( !!! ) aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) Quarantäne angeordnet wird bzw. ein Tätigkeitsverbot vorliegt und Sie einen Verdienstausfall erleiden, ohne krank zu sein, erhalten Sie auf Antrag eine Entschädigung nach den Regelungen des § 56 IfSG.  Für Selbständige wird der Steuerbescheid als Grundlage für den Verdienstausfall zugrunde gelegt. Zahnärzte deren Praxis während der Dauer der Quarantänemaßnahme ruht, erhalten neben der Entschädigung zusätzlich auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang. Der Antrag auf Entschädigung muss schriftlich innerhalb von drei Monaten nach Einstellung des Tätigkeitsverbots oder Ende der Absonderung bei der zuständigen Institution gestellt werden. Doch es gibt Einschränkungen. Wer die Quarantäne und die spezifische Prophylaxe nicht einhält, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder öffentlich empfohlen wurde, oder eine Absonderung hätte vermeiden können wird nicht entschädigt.

Information der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) inkl. einer Liste der zuständigen Behörden:

https://www.kbv.de/html/1150_44631.php

Schließung von Schulen und KiTa – wer betreut die Kinder?

Ist tatsächlich keine Kinderbetreuung möglich (etwa durch Ehepartner, ältere Geschwister, oder andere Angehörige – wobei wegen der Gefährlichkeit des Corona-Virus vor allem für ältere Menschen von einer Betreuung durch Großeltern eher abgesehen werden sollte), kann der Arbeitnehmer einen Anspruch auf bezahlte Freistellung nach § 616 BGB haben.

Diese Vorschrift regelt den Fall, dass ein Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ seine Arbeit nicht leisten kann. Hierunter fällt typischerweise die Betreuung eines erkrankten Kindes; dasselbe wird auch für die Betreuung infolge einer angeordneten Schul-/KiTa-Schließung gelten. Näheres wird aber einer Einzelfallbetrachtung zu unterziehen sein!

Zum einen gilt dies aber nur für einen begrenzten Zeitraum. Maßgeblich ist dabei das Verhältnis der Verhinderungszeit zur gesamten, auch voraussichtlichen Dauer des Arbeitsverhältnisses. Nach der überweigenden Rechtsprechung werden in der Regel nur wenige Tage von § 616 BGB gedeckt sein. Zudem kann der Anspruch im Arbeitsvertrag ausgeschlossen oder die Tage begrenzt werden. In vielen Muster-Arbeitsverträgen ist zumeist ein Ausschluss geregelt. Dies sollte zunächst geprüft werden.

Dauert die Arbeitsverhinderung länger an oder ist der Anspruch nach § 616 BGB im Arbeitsvertrag ausgeschlossen, müssen andere Lösungen gefunden werden. Insbesondere könnte der Arbeitnehmer etwa Überstunden abbauen, Urlaub nehmen oder vorübergehend ohne Vergütung von der Arbeit freigestellt werden. Eine unbezahlte Freistellung könnte auch nur stundenweise erfolgen und gleichzeitig die Lage der Arbeitszeit geändert werden, so dass in der Folge beispielsweise ein Ehepartner das Kind morgens betreuen und dafür abends länger arbeiten kann und umgekehrt. Zumindest für administrative Arbeiten könnte auch ein vorübergehendes Arbeiten im Home-Office denkbar sein. Zur Sicherung des Praxisbetriebes könnte es aber auch günstiger sein, die Mitarbeiter finanziell bei einer kostenpflichtigen Betreuung durch „Babysitter“ zu unterstützen.

Betreuung von Kindern: „Schlüsselpersonen“?

Infolge der Schließung von Kitas, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen erreichen uns unzählige Anfragen, ob Mitarbeiter/innen von Zahnarztpraxen sog. „Schlüsselpersonen“ darstellen. Hintergrund: Per Erlass hat haben viele (aber eben nicht alle!) Gesundheitsministerien ein allgemeines Betretungsverbot für diese Einrichtungen bestimmt. Dies gilt jedoch nicht für Kinder von „Schlüsselpersonen“. Deren Betreuung sicherzustellen habe oberste Priorität. Denn mit „Schlüsselpersonen“ sind solche Berufsgruppen gemeint, deren Tätigkeit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der medizinischen und pflegerischen Versorgung der Bevölkerung und der Aufrechterhaltung zentraler Funktionen des öffentlichen Lebens dient. Dazu zählen nach den sodann vorliegenden Erlassen „insbesondere alle Einrichtungen, die der Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung […] dienen“. Diese Personen dürfen ihre Kinder zur Betreuung bringen, wenn sie alleinerziehend oder wenn beide Elternteile Schlüsselpersonen sind. Die Eigenschaft als „Schlüsselperson“ bzw. die Unentbehrlichkeit ist gegenüber der Einrichtung durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers bzw. Dienstvorgesetzten nachzuweisen.

Nach unserer Einschätzung  wären  Zahnarztpraxen der „Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung“ im Sinne eines Erlasses zuzuordnen. Sofern Mitarbeiter hierfür im Einzelfall unentbehrlich sind und ein solcher Erlass vorliegt, kann der/die Praxisinhaber/in eine entsprechende Bescheinigung ausstellen. Eine reine Abrechnungskraft wird nicht hierunter fallen – eine unentbehrliche Stuhlassistenz aber demgegenüber gegebenenfalls durchaus. Die Bescheinigung muss schriftlich (= mit Unterschrift) erfolgen; im Übrigen existieren keine konkreten Anforderungen an Form/Inhalt. Ein Muster soll kurzfristig auf der Seite des Gesundheitsministeriums zur Verfügung gestellt werden.

Angestellte

Als Verdienstausfall bei Angestellten gilt das Netto-Arbeitsentgelt. Dies wird vom Arbeitgeber längstens sechs Wochen weitergezahlt (Lohnfortzahlung). Der Arbeitgeber wird rückwirkend entschädigt. Ab der siebten Woche erfolgt die Entschädigung in Höhe des Krankengeldes der gesetzlichen Krankenkasse. Die Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungspflicht besteht weiterhin. Personen, die (zeitgleich) arbeitsunfähig erkrankt sind, erhalten keine Entschädigung nach dem IfSG. Sobald ein Praxismitarbeiter, der bisher symptomfrei war, während der Quarantäne erkrankt, besteht Arbeitsunfähigkeit. In einem solchen Fall gehen die Entschädigungsansprüche aufgrund der Arbeitsunfähigkeit (z. B. Anspruch auf Entgeltfortzahlung) auf das Bundesland über. Bei Arbeitsunfähigkeit ist trotz Quarantäne eine AU-Bescheinigung erforderlich.

Praxisausfallversicherung

Die Praxisausfallversicherung bietet Versicherungsschutz für Zahnärzte sofern diese ihre Betriebstätigkeit wegen behördlich angeordnete Quarantäne unterbrechen müssen. Die Versicherung deckt – zumeist / ggf. – die fixen Betriebskosten für die Dauer von in der Regel einem Jahr ab -> Prüfen Sie mithin bitte Ihre Versicherungsverträge! Einige Versicherer bieten die Möglichkeit an, die Kosten für einen Stellvertreter zu versichern. In diesem Fall übernimmt eine Vertretung Ihre Aufgaben. So verhindern Sie, dass die Praxis/der Betrieb geschlossen werden muss. Das Gehalt des Stellvertreters wird dann von der Praxisausfallversicherung übernommen.

Liquiditätssicherung

Für die Überbrückung von Liquiditätsengpässen stehen den Unternehmen zum Teil öffentliche Finanzierungsangebote der Bürgschaftsbanken zur Verfügung. Auf den jeweiligen Internetseiten finden Sie weitere Informationen und Ansprechpartner. Wichtig ist, sich so früh wie möglich zu melden, um gezielt und rechtzeitig alle Möglichkeiten auszuloten. Bei notwendigen Überbrückungsfinanzierungen sollte zudem zeitnah das Gespräch mit der Hausbank gesucht werden, denn die Vergabe von Bürgschaften, Haftungsfreistellungen und günstigen Krediten erfordert immer die Begleitung durch Ihre Hausbank.

Die Ausbreitung des Corona-Virus bringt viele rheinland-pfälzische Unternehmen in Bedrängnis – daher unterstützt das Land die Unternehmen über die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) und die Bürgschaftsbank Rheinland-Pfalz GmbH mit 80-prozentigen Bürgschaften. Erste Ansprechpartner für die Unternehmen sind immer die Hausbanken, die sich dann an die Bürgschaftsbank beziehungsweise die ISB wenden, welche die Anfragen rasch und unbürokratisch bearbeiten. Bürgschaften bis zu einer Höhe von 2,5 Millionen Euro werden ausschließlich von der Bürgschaftsbank vergeben (info@bb-rlp.de, Hotline 06131 62915-65). Die ISB ist für die Übernahme von Bürgschaften über 2,5 Millionen Euro zuständig (beratung@isb.rlp.de, Hotline 06131 6172-1333). Liquiditätsbedarf der Unternehmen kann darüber hinaus über Programmdarlehen und bei laufenden Finanzierungen über Tilgungsaussetzungen abgedeckt werden. Außerdem gibt es für alle Unternehmen die Möglichkeit, Hilfen der KfW (www.kfw.de) in Anspruch zu nehmen.

Betriebsurlaub

Die Anordnung von Betriebsurlaub ist grundsätzlich vor Beginn des Urlaubsjahres festzulegen, da ein einseitiges Anordnen nur mit einer angemessenen Vorlaufzeit zulässig ist. Daher ist der Betriebsurlaub aktuell nur auf Grundlage einer einvernehmlichen Vereinbarung mit den Angestellten möglich. Zudem sollte nach Möglichkeit ein angemessener Teil des Jahresurlaubs (z. B. zwei Wochen) noch für die Arbeitnehmer frei verfügbar bleiben.

Home-Office

Wenn die Tätigkeit und die Wohnsituation es ermöglichen, dürfen Mitarbeiter in Quarantäne im Home-Office arbeiten.

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