11.05.2020 -> Bundesagentur für Arbeit gibt Kurzarbeitergeld für Zahnarztpraxen frei

Die BfA hat Zahnärzten teilweise Ansprüche auf Kurzarbeitergeld versagt. Es gilt jedoch: Ein Ausgleichsanspruch für Vertragszahnärzte nach § 87 a Abs. 3 b SGB V existiert nicht, die Ausführungen der Agentur für Arbeit könnten daher rechtsfehlerhaft sein. Bitte überprüfen Sie Ihre Bescheide dahingehend.