01.04.2020 -> Mindestabstandsregelung in der Zahnarztpraxis

Aktuell erreichen uns zahlreiche Anfragen aus Zahnarztpraxen zum bußgeldbewährten Verstoß gegen die Mindestabstandsregelung im Rahmen der zahnärzlichen Behandlung.

Viele Zahnärztinnen und Zahnärzte glauben irrtümlicherweise, auch Sie müssten den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten. Damit wäre keine zahnärztliche Behandlung mehr möglich.

Zweiter Irrtum: Sie erhalten selbstverständlich auch kein Bußgeld, wenn Sie Ihre Patienten normal behandeln.